OGH 9ObA24/08g (RS0124681)

OGH9ObA24/08g1.4.2009

Rechtssatz

Aus der Anspruchsvoraussetzung, dass dem Unternehmer auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses „erhebliche Vorteile" erwachsen müssen, folgt, dass mit den neu zugeführten Kunden eine Geschäftsverbindung entstanden sein muss, wobei Geschäftsverbindung die Aussicht auf weitere Geschäftsabschlüsse innerhalb eines überschaubaren Zeitraums bedeutet (Nocker, Ausgleichsanspruch Rz 311; 6 Ob 170/02x ua).

Normen

HVertrG §24 Abs1 Z2

9 ObA 24/08gOGH01.04.2009

Beisatz: Die Stammkundschaft ist somit von der übrigen Kundschaft abzugrenzen. „Stammkunden" sind Mehrfachkunden, das heißt diejenigen Kunden, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder - bei Wirtschaftsgütern mit einem längeren Bestellintervall wie im vorliegenden Fall - auch Einmalkunden, von denen unter den gegebenen Umständen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsende Wiederholungskäufe zu erwarten sind. (T1)<br/>Beisatz: So schon 6 Ob 170/02x. (T2)

2 Ob 252/08kOGH10.06.2009

Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung eines Kunden danach, ob er als Stammkunde zu gelten hat, ist von objektiven Kriterien auszugehen. (T3)<br/>Beisatz: Hat ein Kunde im letzten Jahr vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses mehrmals bei der selben Tankstelle getankt, ist zu erwarten, dass er diese Tankstelle auch in Zukunft regelmäßig aufsuchen wird. (T4)<br/>Beisatz: Der subjektiven Einschätzung von Kunden, Stammkunde zu sein, kommt für sich allein zwar grundsätzlich keine maßgebliche Bedeutung zu. Bei lebensnaher Würdigung indiziert sie jedoch, dass wenigstens die überwiegende Anzahl solcher Kunden auch tatsächlich Mehrfachkunden sind. (T5)

9 ObA 35/09aOGH03.03.2010

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Stammkunden sind Mehrfachkunden, die in einem überschaubaren Zeitraum mehrmals Geschäfte abschließen. (T6)

4 Ob 188/11tOGH17.01.2012

Beis wie T1; Beisatz: Für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs genügt es, dass der Unternehmer diesen Kundenstamm auch noch nach Ende des Handelsvertreterverhältnisses nutzen kann. Solches ist etwa der Fall, wenn der Unternehmer die vom Kläger geschaffenen Geschäftsverbindungen für Folgegeschäfte nutzt, die (nach einem Wechsel des Zulieferers) Substitutionsgüter betreffen und die nicht als Erweiterung des Angebotssortiments über die vom Kläger provisionsberechtigt verkauften Produkte hinaus zu beurteilen sind. (T7)

3 Ob 222/12mOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Da die dem Unternehmer nach Auflösung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile erheblich sein müssen, muss das mit den neuen Stammkunden und ebenso mit den intensivierten Altkunden zu erwartende Geschäft überdies einen gewissen Umfang und eine gewisse Beständigkeit aufweisen. (T8)

9 Ob 21/13yOGH31.07.2013
8 ObA 59/15gOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T6

9 Ob 44/18pOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_20090401_OGH0002_009OBA00024_08G0000_001

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