OGH 9ObA169/89 (RS0029032)

OGH9ObA169/8930.8.1989

Rechtssatz

Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages ohne Nachfristsetzung, wenn der Lehrberechtigte die dem Lehrling laut KollV zustehende Lehrlingsentschädigung ganz offenbar bewußt erheblich schmälert - durch einen im Verhältnis zur Lehrlingsentschädigung von S 3000,-- exorbitant hohen, einseitig vorgenommenen Abzug für Kost und Quartier von S 2040,-- monatlich - und dieses Verhalten dadurch verschleiert, daß er dem Lehrling kollektivvertragswidrig keine Lohnabrechnungen aushändigt.

SW: Entgelt — Bezug — Gehalt — Entschädigung — Vorenthalten — Schmälerung — Gesetzesumgehung — Austritt — Ende — Beendigung — Vertrag — Lehrverhältnis — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Angestellte — Rücktritt vom Vertrag — Hilfsarbeiter — Satzung — Arbeiter

 

Normen

ABGB §918 IVb2bb
AngG §26 Z2 III2a
BAG §15 Abs4 litb
GewO 1859 §82a litd
KollV für Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe Pkt6
KollV für Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe Pkt8

9 ObA 169/89OGH30.08.1989

Veröff: WBl 1990,47

8 ObS 195/02pOGH19.09.2002

Vgl; nur: Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages ohne Nachfristsetzung, wenn der Lehrberechtigte die dem Lehrling laut KollV zustehende Lehrlingsentschädigung ganz offenbar bewußt erheblich schmälert. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00169_8900000_001

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