OGH 9ObA148/92

OGH9ObA148/922.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** K*****, Reinigungsfrau, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** J***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen S 18.740,-- sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.März 1992, GZ 34 Ra 143/91-14, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Oktober 1991, GZ 26 Cga 2508/91-10, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 29.Jänner 1990 bis 6.Juli 1990 mit einem Stundenlohn von S 53,75 brutto als Reinigungsfrau beschäftigt. Die Beklagte überließ ihr mit einem auf längstens ein Jahr befristeten Untermietvertrag ab 1.April 1990 eine Wohnung, wobei in diesem Vertrag unter anderem ausdrücklich festgehalten ist, daß die Wohnung aufgrund des aufrechten Dienstverhältnisses überlassen werde und das Untermietverhältnis mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ende. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete durch Arbeitgeberkündigung.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin S 8.740,-- sA an vorenthaltenem Arbeitslohn. Sie habe im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis von der Beklagten eine Wohnung erhalten, wofür die Beklagte eine Ablöse begehrt und in Höhe des Klagebetrages einseitig vom Lohn abgezogen habe. Da diese Ablöse unzulässig gewesen sei, seien auch die Abzüge unzulässig. Im Zuge von Vergleichsgesprächen habe die Beklagte 75 % dieser Forderung anerkannt. Überdies habe die Klägerin einen Ablösebetrag von S 10.000,-- bar gezahlt, den sie ebenfalls von der Beklagten zurückverlange.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe der Klägerin Lohnvorschüsse in Höhe von S 21.400,-- gewährt, so daß die Lohnabzüge zu Recht vorgenommen worden seien.

Das Erstgericht wies die Klage nach Durchführung von drei Tagsatzungen von Amts wegen wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs gemäß § 44 Abs 1 JN zurück, da sich im Zuge des Verfahrens herausgestellt habe, daß die Klägerin in Wahrheit eine verbotene Ablöse zurückfordere. Ein solches Begehren gehöre gemäß § 37 Abs 1 Z 6 MRG seit dem 1.März 1991 in das außerstreitige Verfahren, das hier in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien falle.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es feststellte, daß das Erstgericht nicht zuständig sei, da die Rechtssache im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen sei. Es überwies die Rechtssache gemäß den §§ 40 a, 44 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von Arbeitsentgelt auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse geändert habe. Da diese Klageänderung erst in der Tagsatzung vom 2.Mai 1991 erfolgt sei, sei gemäß Art V Abs 3 Z 3 WÄG bereits die Bestimmung des § 37 Abs 1 Z 14 MRG idF des zweiten Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl 1991/68, anzuwenden, wonach Anträge auf Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten (§ 27 MRG) im außerstreitigen Verfahren zu erledigen seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Erstgericht örtlich und sachlich zuständig sei; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 40 a JN; vgl Fasching ZPR2 Rz 114; Petrasch in ÖJZ 1985, 258; 5 Ob 567/84; SZ 37/94; EFSlg 49.415; auch 9 Ob A 147/91) und berechtigt.

Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im außerstreitigen Verfahren oder im streitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an (vgl SZ 55/184 uva). Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Gegner einwendet und ob der behauptete Anspruch begründet ist. Nach dem durch die Vorlage einer von der Beklagten stammenden Untermietvertragsurkunde gestützten Vorbringen der Klägerin begehrt sie Zahlung ihres restlichen noch aushaftenden Arbeitslohnes. Dieses Begehren betrifft eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 Z 1 ASGG und wurde entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht dadurch geändert, daß sich die Klägerin mit ihrem weiteren Vorbringen gegen die angeblich von der Beklagten einseitig vorgenommene und unwirksame Aufrechnung unzulässiger Ablösen aussprach. Die Klägerin ist damit im Ergebnis lediglich einem möglichen - jedoch nicht erhobenen - Einwand der Beklagten zuvorgekommen; ihr diesbezügliches Begehren ist nach wie vor auf Zahlung ihres Arbeitsentgelts ohne Abzug oder Aufrechnung gerichtet. Lediglich das in der Tagsatzung vom 5.September 1991 erweiterte Begehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 10.000,-- betrifft seiner Natur nach einen auf Rückforderung der unzulässigen Ablöse gerichteten Anspruch. Aber auch dieses Begehren steht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (vgl Kuderna, ASGG § 50 Erl 5), da es eine von der Beklagten vermietete Wohnung betrifft, die der Klägerin aufgrund des aufrechten Arbeitsverhältnisses überlassen wurde und die mit dem Arbeitsverhältnis zeitlich derart gekoppelt war, daß das Untermietverhältnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne weiteres endete.

Die der Klägerin vermietete Wohnung ist daher als sogenannte Dienstwohnung iwS anzusehen (vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, MRG § 1 Rz 38 ff). Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen überlassen werden, fallen aber gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl zur Rechtslage zum MG WBl 1987, 250). Demgemäß kommt für die vorliegende Arbeitsrechtssache auch keine Verweisung in das außerstreitige Verfahren iSd § 37 MRG in Betracht.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

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