Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Angestellten-Dienstvertrag der Klägerin lautete in seinem Punkt I.): "Beginn und Dauer des Dienstverhältnisses: Das Dienstverhältnis beginnt am 1. 9. 2002 und ist bis 31. 8. 2003 befristet. Sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt einer der Vertragsteile dem anderen eine entsprechende Nachricht mittels eingeschriebenen Briefes sendet oder sonst nachweislich zukommen lässt, verlängert sich das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. ... ".
Mit Schreiben vom 11. 8. 2003, welches am nächsten Tag bei der beklagten Partei einlangte, teilte die Klägerin mit, dass "das befristete Dienstverhältnis durch Zeitablauf per 31. 8. 2003 enden solle."
Die beklagte Partei zog der Klägerin von deren letztem Gehalt den eingeklagten Betrag mit der Begründung ab, dass sie zulässigerweise mit aufgewendeten Kosten für die Ausbildung der Klägerin aufgerechnet habe.
Der Dienstvertrag enthält keine Bestimmung über den Ersatz von Ausbildungskosten, sondern verweist in seinem Pkt XIV Abs 2 rein deklarativ auf die - unbestrittene - Geltung des KollV für Angestellte der Österreichischen Landeshypothekenbanken. Somit ist zunächst nicht erkennbar, inwieweit die Auslegungsbestimmung des § 914 ABGB von Bedeutung sein könnte, zumal der normative Teil eines Kollektivvertrages nach §§ 6, 7 ABGB auszulegen ist (RIS-Justiz RS0010088, RS0008807).
Nach dem klaren Wortlaut des § 20a Abs 1 des anzuwendenden KollV besteht eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers für vom Arbeitgeber getragene Aus- und Weiterbildungskosten nur dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren nach Besuch des Kurses (der Bildungsveranstaltung) das Dienstverhältnis selbst kündigt, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund beendet oder durch berechtigte Entlassung ausscheidet.
Das Berufungsgericht legte seiner Rechtsauffassung die nunmehr (- nach Ablehnung eines anderslautenden "obiter dictum" in 9 ObA 8/87 - ) einhellige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0063980; zuletzt unter eingehender Auseinandersetzung mit ablehnender Literatur: 8 ObA 1/03k in RIS-Justiz RS0118100) zugrunde, nach der ein grundsätzlich zulässigerweise befristeter Dienstvertrag nicht dadurch zu einem unbefristeten wird, dass die Parteien vereinbaren, bei Unterbleiben der Erklärung eines Vertragspartners, das Vertragsverhältnis nicht über den Endtermin hinaus fortsetzen zu wollen, verlängere sich das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Eine derartige Erklärung führt auch nicht wie eine Kündigung die Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses herbei, sondern verhindert lediglich die Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis (RIS-Justiz RS0063980 [T4], RS0118100). Das Berufungsgericht hat daher völlig zutreffend die von der beklagten Partei gewünschte Gleichstellung von "Nichtverlängerungserklärung" und Kündigung abgelehnt.
Die Revisionswerberin vermag auch keine ungewollte Regelungslücke im KollV aufzuzeigen, die eine analoge Anwendung des § 20a KollV rechtfertigen könnte. Gerade auf Grund der Befristung musste die Arbeitgeberin davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis nur die vereinbarte Zeit währen und nicht darüber hinaus andauern würde, sodass die mögliche Frustrierung dennoch aufgewendeter Aus- und Weiterbildungskosten von Anfang an feststand.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.
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