OGH 9ObA10/91; 9ObA243/98w; 9ObA330/98i; 9ObA329/98t; 9ObA81/99y; 9ObA197/01p; 8ObA99/03x; 9ObA107/04g; 9ObA100/06f; 9ObA78/11b; 1Ob17/12z; 9ObA22/18b; 8ObA58/22w; 9ObA11/22s; 8ObA12/24h (RS0063980)

OGH9ObA10/91; 9ObA243/98w; 9ObA330/98i; 9ObA329/98t; 9ObA81/99y; 9ObA197/01p; 8ObA99/03x; 9ObA107/04g; 9ObA100/06f; 9ObA78/11b; 1Ob17/12z; 9ObA22/18b; 8ObA58/22w; 9ObA11/22s; 8ObA12/24h25.4.2024

Rechtssatz

In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstgebers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages gerichtete Erklärung, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. (§ 48 ASGG).

Arbeitgeber — Arbeitsvertrag

 

Normen

KollV zwischen dem Wr Theaterdirektorenverband und dem ÖGB, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige §16 Abs3

9 ObA 10/91OGH27.02.1991
9 ObA 243/98wOGH11.11.1998

Auch; Beisatz: Hier: § 1 Zusatzabk zum KollV Bundestheater-Orchester. (T1)

9 ObA 330/98iOGH10.02.1999

Beisatz: Die Erklärung ist als "Auslaufmitteilung", sohin als Erklärung des Festhaltens an der Befristung zu bezeichnen. (T2); Beisatz: Hier: Befristetes Dienstverhältnis eines Profifußballers. (T3)

9 ObA 329/98tOGH24.02.1999

Auch; Beis wie T3

9 ObA 81/99yOGH09.07.1999

Beisatz: Das Unterlassen einer Nichtverlängerungserklärung ist daher als schlüssige Zustimmung zu einer weiteren (befristeten) Verlängerung zu werten. Die Erklärung, einen befristeten Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, beendet daher kein unbefristetes Vertragsverhältnis und ist auch nicht als Kündigung (oder Widerruf) im Sinne einer einseitigen, auf Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung zu verstehen. (T4)

9 ObA 197/01pOGH05.09.2001

Vgl auch; Beis wie T4

8 ObA 99/03xOGH27.05.2004

Beisatz: Der Kollektivvertrag geht von einem stillschweigenden Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen der Unternehmer schriftlich bis zum 31.Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, ablehnen muss. (T5)

9 ObA 107/04gOGH17.11.2004

Auch; Beis ähnlich T4

9 ObA 100/06fOGH18.10.2006

Beisatz: Hier: Bühnendienstvertrag mit einem Tänzer der Wiener Staatsoper. (T6)

9 ObA 78/11bOGH25.10.2011

Vgl auch

1 Ob 17/12zOGH22.06.2012
9 ObA 22/18bOGH24.07.2018
8 ObA 58/22wOGH21.11.2022

Beisatz: Hier: §§ 24, 27 TAG. (T7)

9 ObA 11/22sOGH24.11.2022

Beis wie T7

8 ObA 12/24hOGH25.04.2024

Beisatz: hier: Befristete Beschäftigung einer Professorin als Vertragslehrperson an einer Neuen Mittelschule. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_009OBA00010_9100000_001

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