OGH 9ObA1002/94 (RS0033892)

OGH9ObA1002/9416.3.1994

Rechtssatz

Provisionsaconto ist Vorschuss; der vereinbarten Rückzahlung der aconti kann "gutgläubiger Verbrauch" nicht entgegengehalten werden. (keine Anwendung von Judikat Nr 33 neu).

Normen

ABGB §1437

9 ObA 1002/94OGH16.03.1994
9 ObA 12/00fOGH02.03.2000

Vgl; Beisatz: Die dem Jud 33 (neu) folgende Rechtsprechung ist nur auf Zahlungen mit Unterhaltscharakter aber nicht auf Provisionen eines selbstständigen Versicherungsagenten anwendbar. (T1)

9 ObA 251/99yOGH15.03.2000
6 Ob 237/04bOGH21.04.2005

Ähnlich; Beisatz: Hier: Auszahlungen der Bank an Anleger aufgrund KESt-Gutschriften. (T2)

8 ObA 109/06xOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich geleisteter Provisionsakonti kann wirksam begründet werden. (T3)

9 ObA 182/07sOGH07.02.2008
9 ObA 61/08yOGH07.05.2008

Auch; Beisatz: Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die monatlichen Prämien-Aconti nur als solche zu beurteilen sind und nicht „bereits verdientes Entgelt" darstellten. Mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung hat daher das Berufungsgericht auch deren Rückforderbarkeit bejaht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19940316_OGH0002_009OBA01002_9400000_001

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