OGH 9ObA182/07s

OGH9ObA182/07s7.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Christoph S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 29.924,53 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2007, GZ 12 Ra 50/07w-37, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Sittenwidrigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung hat der Beklagte in erster Instanz nicht geltend gemacht. Der Beklagte bestreitet dies und behauptet, ohnedies einen entsprechenden Einwand erhoben zu haben. Der tatsächlich von ihm erhobene Einwand bezieht sich allerdings ausschließlich auf den aus den „Tipp-Geber-Konten" abgeleiteten Rückforderungsanspruch der Klägerin. Dieser Anspruch wurde ohnedies unbekämpft abgewiesen. Der nunmehr erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit der Provisionsvereinbarung wurde hingegen erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben und verstößt daher - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gegen das Neuerungsverbot.

Auch den Einwand, die Rückforderung der Provisionsvorschüsse sei wegen gutgläubigen Verbrauchs ausgeschlossen, hat der Beklagte in erster Instanz nicht erhoben. Auf die von der zweiten Instanz diesem Einwand entgegengehaltene Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0033892) braucht daher ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf den Umstand, dass der Beklagte regelmäßig Abrechnungen über Gutschriften und Rückbelastungen (und damit über den anwachsenden Minus-Saldo) erhalten hat.

Dem Einwand, die den Rückforderungensansprüchen der Klägerin zugrunde liegenden Stornierungen seien größtenteils ihr zuzurechnen, sodass sie nicht zu Lasten des Beklagten gehen könnten, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Mit den dazu im Berufungsurteil angestellten Überlegungen, die auf die unterschiedlichen Gründe für die Stornierungen in differenzierter Weise eingehen, setzt sich der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf die kursorische Wiederholung seines schon in erster Instanz erhobenen Einwands und vermag damit keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage aufzuzeigen.

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