Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass die vorliegende Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG abhänge, weil die Vorinstanzen nicht geklärt hätten, ob der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden oder als selbständiger Versicherungsagent für diese tätig geworden sei, kann nicht beigepflichtet werden:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden dem Beklagten laufend monatliche Provisionsaconti gewährt, die in der Folge mit den tatsächlich ins Verdienen gebrachten Provisionen verrechnet werden sollten. Da es sich dabei dem Wesen nach um Vorschüsse handelte, wurde dem Beklagten sohin weder irrtümlich zu viel Provision gezahlt noch eine Nichtschuld beglichen; die vorgeschossenen und erst zu verdienenden Beträge wurden vielmehr bewusst und vereinbarungsgemäß gegen spätere Verrechnung (spätestens Endabrechnung bei Beendigung des Verhältnisses) geleistet. Bei solchen Leistungen kommen die Grundsätze des Jud 33 (neu) nicht zur Anwendung und die Rückzahlung des Überbezuges kann nicht unter Hinweis auf einen "gutgläubigen" Verbrauch verweigert werden (Rummel in Rummel, ABGB2 § 1437 Rz 12; Schwimann/Honsell/Mader, ABGB2 VII, § 1437 Rz 21; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht7 374; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 274; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 184).
Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden (Arb 9.070; Arb 10.030; EvBl 1995/9 ua) oder als selbständiger Versicherungsagent für diese tätig geworden ist (14 Ob 165/86 [REDOK 10.526] ua). Die Frage eines gutgläubigen Verbrauches der Provisionsvorschüsse durch den Beklagten stellt sich daher nicht.
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