Spruch:
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Revisionswerberin erblickt zunächst in der Beurteilung des "konsensualen Abgehens von im Grundbuch intabulierten Rechten" durch das Berufungsgericht eine erhebliche Frage des materiellen Rechts, übersieht dabei jedoch, dass jenes Fruchtgenussrecht, auf das die Eltern des Klägers verzichteten, laut Feststellung des Erstgerichtes "zu keinem Zeitpunkt" im Grundbuch eingetragen war (S. 14 unten des Ersturteils). Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage stellt sich daher nicht.
Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG liegt vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder Freizeitgestaltung gemietet werden. Entscheidend ist der Vertragszweck, nicht die tatsächliche Verwendung; die Vereinbarung kann sich auch schlüssig ergeben (SZ 56/132 = MietSlg 35.285/24; WoBl 1991/59; 8 Ob 1664/93; 2 Ob 528/94; 3 Ob 127/99v; 9 Ob 288/97m; RIS-Justiz RS0069666). Auf der Grundlage des allein maßgeblichen festgestellten Vertragszweckes wird der gegenständliche Bestandvertrag im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 4 MRG nicht von den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erfasst. Soweit die Revisionswerberin meint, "in einem touristischem Gebiet wie dem Lunzer See" müsste neben dem Erholungszweck auch der Geschäftszweck berücksichtigt werden, geht sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus und unterstreicht im Übrigen nur die Einzelfallbezogenheit. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RIS-Justiz RS0042936, RS0107573, RS0112106 ua). Davon kann jedoch hier keine Rede sein.
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