Normen
9 Ob 712/91 | OGH | 25.09.1991 |
Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87 |
3 Ob 550/95 | OGH | 14.06.1995 |
nur: Zu vergüten ist im Rahmen des § 921 Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. (T1) <br/>Veröff. SZ 68/116 |
1 Ob 110/05s | OGH | 27.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des § 5g KSchG. (T2)<br/>Beisatz: Die Rechtsansicht, das angemessene Benützungsentgelt sei unter Berücksichtigung des Aufwands zu ermitteln, den der Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen; die Wertminderung sei nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar sei, stellt keine Fehlbeurteilung dar. (T3)<br/>Beisatz: Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2005/137 |
6 Ob 147/05v | OGH | 01.12.2005 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T5) |
5 Ob 33/06y | OGH | 20.04.2006 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T6) |
5 Ob 49/13m | OGH | 06.11.2013 |
nur T1 |
10 Ob 38/20s | OGH | 24.11.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft mit Wohnhaus. (T7) |
8 Ob 56/21z | OGH | 26.05.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Anspruch ist auf Rückstellung des Geleisteten oder, wenn dies unmöglich oder untunlich ist, auf Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung gerichtet. Dabei ist bei späterer Rückstellung auch der Nutzen, der in der Verwendung der Sache selbst liegt, durch ein angemessenes Benützungsentgelt zu vergüten. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_0090OB00712_9100000_005
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