European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00064.21H.1125.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragsteller die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab.
[2] Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass es bei der Unterhaltsbemessung des volljährigen Antragstellers, der von keinem Elternteil betreut werde und außerhalb des elterlichen Wohnbereichs lebe, von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Vorabzugsmethode (1 Ob 8/20p) abgewichen sei. Nur mit dieser Rechtsfrage begründet auch der Antragsgegner die Zulässigkeit seines Revisionsrekurses, ohne sich allerdings mit den unterschiedlichen Unterhaltsbemessungsmethoden auseinanderzusetzen und darzulegen, zu welchem für ihn günstigeren Ergebnis eine andere Art der Unterhaltsbemessung geführt hätte (vgl RS0102059 [T13]). Schon aus diesem Grund ist der Revisionsrekurs trotz der Zulässigkeitserklärung durch das Rekursgericht zurückzuweisen.
[3] Im Übrigen ist die vom Rekursgericht aufgezeigte Rechtsfrage für die Entscheidung über den Revisionsrekurs des Antragsgegners auch nicht entscheidungsrelevant. Das Erstgericht setzte den Unterhalt unter Anwendung der Vorabzugsmethode fest. Nach Ansicht des Rekursgerichts, das dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge gab, habe zwar die Unterhaltsbemessung auch eines volljährigen Kindes in Eigenpflege unter Heranziehung der Prozentmethode zu erfolgen. Dies führe im konkreten Fall aber zum Ergebnis, dass der vom Erstgericht zugesprochene Unterhalt jedenfalls zustehe. Die angeführte Rechtsfrage ist somit hier nicht präjudiziell (vgl RS0088931). Da die Rechtsmittelzulässigkeit nicht gegeben ist, konnte auf die anderen in der Ausführung des Revisionsrekurses angeschnittenen – nicht als erheblich im Sinne des § 78 Abs 2 AußStrG geltend gemachten – Rechtsfragen nicht eingegangen werden (vgl RS0088931 [T7]; RS0043644 [T3]). Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Frage, ob ein außerordentliches Rechtsmittel einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde (§ 65 Abs 3 Z 6 AußStrG) angeführt wurden (RS0107501; 9 Ob 21/15a).
[4] Insofern ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).
[5] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG. Der Antragsteller hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Antragsgegners hingewiesen (RS0122774).
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