OGH 9Ob33/02x (RS0116208)

OGH9Ob33/02x31.7.2019

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beantwortet werden, wobei meist erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten sind.

Normen

KSchG §25c
ZPO §502 HI2

9 Ob 33/02xOGH20.02.2002
8 Ob 50/03sOGH16.10.2003
8 Ob 122/05gOGH19.12.2005

Beisatz: Dabei kann auch nicht einzelnen Argumenten für oder gegen die Annahme einer solchen Erkennbarkeit das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zugemessen werden, da das Gewicht dieser Argumente doch regelmäßig nur im Gesamtzusammenhang beurteilt werden kann und damit ein erheblicher Beitrag zur Rechtsfortentwicklung oder Rechtsvereinheitlichung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht geleistet werden kann. (T1)

8 Ob 71/06hOGH19.06.2006
6 Ob 227/06kOGH09.11.2006
6 Ob 192/07iOGH07.11.2007

Auch

6 Ob 137/07aOGH24.01.2008

Auch; Beis wie T1

7 Ob 219/10xOGH19.01.2011

Auch; nur: Die Frage, ob ein Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann ebenfalls nur einzelfallbezogen beantwortet werden. (T2)

6 Ob 19/14hOGH20.02.2014
4 Ob 254/14bOGH11.08.2015

Auch

3 Ob 214/18vOGH21.11.2018
5 Ob 97/19dOGH31.07.2019

Dokumentnummer

JJR_20020220_OGH0002_0090OB00033_02X0000_001

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