Rechtssatz
Die Frage, ob ein Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beantwortet werden, wobei meist erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten sind.
8 Ob 122/05g | OGH | 19.12.2005 |
Beisatz: Dabei kann auch nicht einzelnen Argumenten für oder gegen die Annahme einer solchen Erkennbarkeit das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zugemessen werden, da das Gewicht dieser Argumente doch regelmäßig nur im Gesamtzusammenhang beurteilt werden kann und damit ein erheblicher Beitrag zur Rechtsfortentwicklung oder Rechtsvereinheitlichung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht geleistet werden kann. (T1) |
7 Ob 219/10x | OGH | 19.01.2011 |
Auch; nur: Die Frage, ob ein Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann ebenfalls nur einzelfallbezogen beantwortet werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20020220_OGH0002_0090OB00033_02X0000_001
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