European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00003.25V.0213.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.982,43 EUR (darin 497,07 EUR USt) und dem Nebenintervenienten die mit 2.982,43 EUR (darin 497,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Mit einem vom Nebenintervenienten, einem Notar, errichteten Kaufvertrag vom 3. 2. 2020 erwarben die Kläger von der Beklagten *-Anteile (damit verbunden Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2) sowie jeweils *-Anteile (damit verbunden Wohnungseigentum an den [im Freien situierten] Kfz‑Abstellplätzen AP 4 und AP 5) an einer Liegenschaft. Der vereinbarte Kaufpreis von 322.722 EUR war binnen 14 Tagen nach Unterfertigungdes Kaufvertrags durch die Parteien zur Zahlung an den von den Parteien als Treuhänderbestellten Nebenintervenienten fällig. Nach grundbücherlicher Durchführung dieses Vertrags und vollständiger Pfandlastenfreistellung der Kaufobjekte sollte der Kaufpreis an die Verkäuferin ausbezahlt werden. Die Verkäuferin verpflichtete sich hinsichtlich eingetragener Pfandlasten zur Lastenfreistellung der Kaufobjekte.
[2] Im Kaufvertrag erklärten sich die Käufer damit einverstanden, dass das Baugerüst im Frühjahr 2020 in ihrem Gartenanteil an der Süd-Westseite des Gebäudes aufgestellt wird. Die Verkäuferin verpflichtete sich, nach Abbau des Gerüstes den vorherigen Zustand des Gartens auf ihre Kosten wiederherzustellen. Festgehalten wurde zudem, dass nach Beendigung der neuerlichen Fassadenarbeiten der Humus im Gartenbereich Top 2 aufgetragen und diese Außenanlage sodann, voraussichtlich im April/Mai 2020, fertiggestellt wird. Im Gegenzug zum Entgegenkommen der Käufer erklärte sich die Verkäuferin bereit, die Terrassenfläche Nord der Top 2 im Ausmaß von ca 1 m² kostenfrei zu erweitern.
[3] Die Parteien schlossen auch einen vom Nebenintervenienten erstellten Wohnungseigentumsvertrag ab. Sowohl der Kauf‑ als auch der Wohnungseigentumsvertrag enthielten eine Aufsandungserklärung.
[4] Zum Zeitpunkt der Unterfertigung am 3. 2. 2020 der beiden Verträge fehlten in der Wohnung Top 2 noch die Oberböden, die Terrasse wies bloß ein provisorisches Geländer auf. Die Arbeiten an der Außenanlage waren noch nicht abgeschlossen, der Garten war noch nicht eingesät und es stand im Raum, dass Malarbeiten an der Außenfassade des Hauses vorgenommen werden müssten. Dazu hätte unter Umständen nochmals ein Gerüst aufgestellt werden müssen. Diese Arbeiten sollten bis Mai 2020 abgeschlossen sein. Damit waren die Kläger auch einverstanden.
[5] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 4. 3. 2020 erfolgte die Einverleibung des Wohnungseigentums zu Gunsten der Kläger an der Wohnung Top 2 sowie an den Abstellplätzen AP 4 und AP 5. Am darauffolgenden Tag leitete der Nebenintervenient den von den Klägern gezahlten Kaufpreis an die Beklagte weiter.
[6] Ende März 2020 zogen die Kläger in ihre Wohnung ein. Zu den ursprünglich geplanten Malarbeiten im Außenbereich kam es nicht mehr. Der Garten wurde im Mai 2020 fertiggestellt. Die Kosten für die Humusierungsarbeiten der zu Top 2 gehörigen Gartenflächen betrugen ca 1.692,96 EUR inkl USt.
[7] Am 22. 10. 2020 teilte die Architektin der Gemeinde die Bauvollendung des Hauses mit.
[8] Die Abstellplätze AP 4 und AP 5 entsprechen in ihrer Lage nicht dem ursprünglichen Baubescheid vom 19. 3. 2019 und sie weichen auch von den dem Nutzwertgutachten zugrunde liegenden Parifizierungsplänen ab. Auch die Einreichplanung vom 15. 6. 2020, baubehördlich bewilligt am 13. 7. 2020, entspricht nicht exakt der tatsächlichen Ausführung der beiden Abstellplätze. Die Kläger konnten schon aus dem Plan, den sie von der Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrags erhalten hatten, erkennen, dass der längs zur Straße ausgerichtete Abstellplatz AP 5 lediglich dann problemlos befahren werden kann, wenn der quer zur Straße ausgerichtete Abstellplatz AP 4 nicht belegt ist.
[9] Am 11. 1. 2023 schrieb die Gemeinde (als Baubehörde) den Klägern die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands betreffend eines Parkplatzes entsprechend der Baubewilligung vom 13. 7. 2020 vor. Da die beiden Parkplätze AP 4 und AP 5 nicht der OIB‑RL 4 entsprächen, seien diese nicht (mehr) auf die sieben erforderlichen Autoabstellplätze für das Objekt einzurechnen. In den Einreichunterlagen seien acht Autoabstellplätze eingezeichnet und auch errichtet worden, zwei davon allerdings nicht entsprechend den Einreichunterlagen. Dem Objekt fehle daher ein Parkplatz.
[10] Die Kläger begehrten mit ihrem ersten Hauptbegehren die Zahlung von 70.993,31 EUR an kapitalisierten Strafzinsen nach § 14 BTVG für den Zeitraum 5. 3. 2020 bis 22. 2. 2023 abzüglich einer geleisteten Teilzahlung samt weiterer Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 322.720 EUR bis zur baubescheidgemäßen Herstellung der Autoabstellplätze AP 4 und AP 5, eventualiter, gestützt auf § 1052 ABGB, die Zahlung von 38.691,03 EUR an kapitalisierten Zinsen von 4 % aus 322.720 EUR von 5. 8. 2020 bis 4. 8. 2023 samt weiteren 4 % Zinsen aus 322.720 EUR seit 5. 8. 2023 bis zur baubescheidgemäßen Herstellung der Autoabstellplätze AP 4 und AP 5. Mit demzweiten Hauptbegehren beantragten die Klägerdie Beklagte zur Herstellung der ihnen verkauften Autoabstellplätze AP 4 und AP 5 gemäß dem Baubescheid, daher auch konform mit der OIB-RL 4 binnen einer drei Monate nicht übersteigenden Frist zu verpflichten. In eventu (erstes Eventualbegehren) begehrten die Kläger die Zahlung von 27.000 EUR sA und wiederum in eventu (zweites Eventualbegehren) die Feststellung, dass ihnen die Beklagte für sämtliche Nachteile hafte, die ihnen dadurch entstünden, dass die ihnen verkauften Autoabstellplätze AP 4 und AP 5 nicht baubescheidgemäß errichtet worden seien. Zu dem im Revisionsverfahren noch relevanten, auf § 14 BTVG gestützten ersten Hauptbegehren brachten die Kläger zusammengefasst vor, die Beklagte habe die nach BTVG gebotene Sicherstellung unterlassen. Da die Gesamtanlage bis dato nicht fertiggestellt sei, sei auch keine Zahlung fällig. Der Treuhänder hätte daher den Kaufpreis an die Verkäuferin nicht auszahlen dürfen.
[11] Die Beklagte und der Nebenintervenient bestritten die Anwendbarkeit des BTVG auf den vorliegenden Sachverhalt, beantragten Klagsabweisung und wandten insbesondere ein, dass die Rechtsstellung der Kläger zum Zeitpunkt der Anweisung des Kaufpreises durch den Nebenintervenienten vom Treuhandkonto an die Beklagte am 5. 3. 2020 infolge der erfolgten lastenfreien Einverleibung des Wohnungseigentums am 4. 3. 2020 gesichert gewesen sei.
[12] Das Erstgerichtgab dem ersten Hauptbegehren zur Gänze und dem zweiten Eventualbegehren zum zweiten Hauptbegehren statt. Das zweite Hauptbegehren und das dazu erhobene erste Eventualbegehren wies es – rechtskräftig – ab.
[13] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung teilweise Folge und änderte diesen dahin ab, dass es dem ersten Hauptbegehren mit 7.954,68 EUR samt Zinsen stattgab und das Mehrbegehren von 63.038,63 EUR samt dem Zinsen(mehr)begehren abwies. Im Übrigen bestätigte es das Ersturteil. Seine Entscheidung begründete es wie folgt:
[14] Das BTVG sei analog auf Verträge zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem Abstellplatz, jedenfalls wenn die Wohnung und der Abstellplatz Vertragsgegenstand seien, anzuwenden. Die Kläger hätten auch vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 150 EUR pro m2 Nutzfläche an die Beklagte entrichten müssen. Für die Anwendung des BTVG auf Bauträgerverträge komme es nur darauf an, ob die insgesamt vor Fertigstellung geleisteten Zahlungen den Grenzwert von 150 EUR pro m² überschreiten und nicht darauf, dass die auf den noch nicht fertig gestellten Teil entfallenden Zahlungen diesen Betrag unterschreiten.
[15] Der Anspruch auf Zinsen für Rückforderungsansprüche des Erwerbers hänge davon ab, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 14 Abs 1 BTVG entstanden sei. Der Zinsenanspruch beginne mit dem Rückforderungsanspruch und ende mit dessen Erlöschen. Ein Rückforderungsanspruch entstehe insbesondere dann, wenn eine gegen das BTVG verstoßende Zahlung ohne ausreichende Sicherheit oder verfrüht entgegen dem Ratenplan geleistet worden sei. Dabei komme es auf die Weiterleitung der – nicht gesicherten und fälligen – Zahlung durch den Treuhänder an.
[16] Das – für den vorliegenden Fall einzig denkbare – Sicherungsmittel der grundbücherlichen Sicherstellung erfülle nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen. Im Kaufvertrag sei zwar die Bestellung eines Rechtsanwalts (richtig: eines Notars [des Nebenintervenienten]) zum Treuhänder enthalten (§ 12 Abs 1 BTVG) und es sei eine bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs der Kläger sogar in der Weise vorgesehen, dass eine Auszahlung des Kaufpreises von der Einverleibung des lastenfreien Eigentumsrechts an den erworbenen Liegenschaftsanteilen abhängig gemacht worden sei. Es sei also auch eine Lastenfreistellung vereinbart und verwirklicht worden. Zweifellos sei daher auch eine zur grundbücherlichen Durchführung des Rechtserwerbs geeignete Titelurkunde (mit Aufsandungserklärung) vorhanden gewesen. Unstrittig sei auch bereits vor Auszahlung des Kaufpreises an die Beklagte das lastenfreie Eigentumsrecht der Kläger an der Wohnung und den Abstellplätzen verbüchert worden. Nur eine Zahlung nach Ratenplan entsprechend dem Baufortschritt sei im Kaufvertrag nicht vereinbart worden.
[17] In 3 Ob 123/13d habe der Oberste Gerichtshof eine inhaltliche Prüfung des dort – entgegen den Bestimmungen des BTVG – vereinbarten Ratenplans vorgenommen, indem er die in den vereinbarten Ratenzahlungen zum Ausdruck kommenden Baufortschritte mit den inhaltlichen Erfordernissen des § 10 Abs 2 Z 2 BTVG verglichen habe. Er habe sodann in Anlehnung an diese Bestimmung einen „angepassten Ratenplan“, der nur fünf Raten umfasst habe, als dem Sicherungszweck angemessen angesehen. Davon ausgehend habe er die Fälligkeit der erfolgten Teilzahlungen beurteilt. Nach dem telos des Sicherungsmodells der §§ 9 und 10 BTVG könne es keinen Unterschied machen, ob im Bauträgervertrag ein den gesetzlichen Bestimmungen des BTVG widersprechender Ratenplan oder – wie hier – gar kein Ratenplan, sondern die Begleichung des Kaufpreises mit einer Einmalzahlung vereinbart worden sei. Daher sei auch im vorliegenden Fall nicht von einer mangelnden Fälligkeit des gesamten Kaufpreises auszugehen, sondern es sei die Fälligkeit der Zahlungen nach § 10 Abs 2 Z 2 BTVG zu beurteilen. Da im Ergebnis zum Zeitpunkt der Weiterleitung des gesamten Kaufpreises an die Beklagte 72 % des Kaufpreises nach Ratenplan B (§ 10 Abs 2 Z 2 lit a) bis lit d) BTVG) fällig gewesen seien, habe die Beklagte somit kapitalisierte Strafzinsen in Höhe von 28 % des Kaufpreises von 5. 3. 2020 bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigstellung am 22. 10. 2020 zu leisten. Ab 22. 10. 2020 sei die Rate nach lit e) leg cit im Umfang von weiteren 17 % des Kaufpreises fällig geworden. Die letzten beiden Raten entsprechend lit f) und lit g) leg cit (Fertigstellung der Gesamtanlage und Haftrücklass) von zusammen 11 % des Kaufpreises, also im Umfang von 35.499,42 EUR seien bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (29. 2. 2024) noch nicht fällig gewesen, weil in Bezug auf den Abstellplatz AP 5 ein Zustand vorliege, der es nicht rechtfertige, von einer Fertigstellung der Gesamtanlage auszugehen. Die Sicherungspflicht des Bauträgers ende aber erst mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten Vertragsobjekts (Wohnung und Abstellplätze) und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung. Von beiden könne in Bezug auf die vorliegenden Mängel am Abstellplatz AP 5 nicht ausgegangen werden. Im Ergebnis hätten die Kläger Anspruch auf die – bis 22. 2. 2023 kapitalisiert geltend gemachten – Strafzinsen in Höhe von 10.632,61 EUR abzüglich einer Teilzahlung der Beklagten vom 20. 4. 2022 in Höhe von 2.677,93 EUR, gesamt daher von 7.954,68 EUR samt weiterer Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz von 23. 2. 2023 bis zur baubescheidgemäßen Herstellung der den Klägern gemeinsam mit der Wohnung Top 2 mit Kaufvertrag vom 3. 2. 2020 verkauften Autoabstellplätze AP 4 und AP 5. Abgesehen davon, dass das Eventualbegehren zum ersten Hauptbegehren nur ein minus sei, sei der auf § 1052 iVm § 1434 ABGB gestützte Zinsenanspruch auch nicht berechtigt.
[18] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob auch dann die Fälligkeit von Zahlungen eintrete, wenn im Bauträgervertrag nicht ein gegen das BTVG verstoßender, sondern gar kein Ratenplan vereinbart worden sei.
[19] In ihrer dagegen gerichteten Revision bekämpfen die Kläger ausdrücklich nur den klagsabweisenden Teil des ersten Hauptbegehrens und beantragen die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgabe des Klagebegehrens (erkennbar im Umfang einer gänzlichen Stattgabe des ersten Hauptbegehrens); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[20] Die Beklagte bestreitet in ihrer Revisionsbeantwortung die Richtigkeit des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts und beantragt, der Revision der Kläger keine Folge zu geben; in eventu stellt auch sie einen Aufhebungsantrag.
[21] Der Nebenintervenient beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision der Kläger zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[22] Die außerordentliche Revision der Kläger ist nicht zulässig.
[23] Hat das Berufungsgericht einen vom Obersten Gerichtshof noch nicht ausdrücklich behandelten Fall mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor (RS0042656 [T48]; RS0042742 [T11, T13]). Das ist hier der Fall.
[24] 1. Gemäß § 14 Abs 1 BTVG kann der Erwerber alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen. Der Anspruch auf Verzinsung hängt zwar davon ab, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 14 Abs 1 BTVG entstanden ist, der Anspruch auf (Straf‑)Zinsen kann aber unabhängig vom Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden. Voraussetzung eines Anspruchs auf Zinsen nach § 14 Abs 1 BTVG ist daher, dass die von den Klägern geleisteten Zahlungen zum Zeitpunkt der Weiterleitung in die Verfügungsmacht des beklagten Bauträgers nicht fällig waren (5 Ob 7/21x Rz 15 mwN).
[25] 2. Eine gegen das BTVG verstoßende Zahlung liegt insbesondere dann vor, wenn sie ohne ausreichende Sicherheit (§ 7 Abs 4 BTVG) oder verfrüht entgegen dem Ratenplan geleistet wurde (RS0132450). Wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, kann der Erwerber zwar nicht mehr das Kapital zurückfordern, aber noch immer die bis zum Eintritt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen verlangen. Die Verpflichtung des Bauträgers zur Verzinsung beginnt mit Entstehen des Rückforderungsanspruchs unabhängig von einer Einforderung durch den Erwerber (RS0129152).
[26] 3. Die Kläger haben in erster Instanz die mangelnde Fälligkeit aller Zahlungen des Treuhänders an die Beklagte ua damit begründet, im zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Bauträgervertrag sei entgegen der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 7 BTVG kein dem BTVG entsprechendes Sicherungsmodell gewählt worden, weshalb gemäß § 7 Abs 4 BTVG auch keine Raten fällig geworden seien. Auch wenn dies im konkreten Einzelfall unbillig erscheinen möge – so die Revision –, sei es nicht Aufgabe der Gerichte, eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Beurteilung vorzunehmen.
[27] 4. Ausgehend von der vertretbaren Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass das einzige für den vorliegenden Fall denkbare Sicherungsmittel die grundbücherliche Sicherstellung nach § 9 BTVG iVm § 10 Abs 2 Z 2 BTVG sei, prüfte es das Vorliegen deren Voraussetzungen. Unstrittig sieht der Kaufvertrag keinen Ratenplan im Sinne des § 10 Abs 1 BTVG vor. Sinn und Zweck der „Ratenplanmethode“ ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, dass die Zahlungen vertraglich nicht als „Ratenplanzahlungen“ bezeichnet werden. Wesentlich ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (RS0119703).
[28] 5. In der Entscheidung 3 Ob 123/13d fehlte eine bücherliche Sicherstellung zwar nicht gänzlich, weil vereinbart war, dass der Treuhänder Teilbeträge des für die grundlegende Erneuerung geschuldeten Pauschales abhängig vom Baufortschritt an die Verkäuferin auszuzahlen hatte. Der Oberste Gerichtshof prüfte, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen (Sicherungs‑)Vorgaben im Sinne des Ratenplans nach § 10 Abs 2 Z 2 BTVG (Ratenplan B) entsprachen. Zusammengefasst wurde in Anlehnung an § 10 Abs 2 Z 2 BTVG ein Ratenplan, der fünf Raten umfasste, als dem Sicherungszweck angemessen angesehen. Da aber entgegen diesem angepassten Ratenplan Zahlungen vereinbart und geleistet wurden, legte der Oberste Gerichtshof der Vereinbarung der Parteien im Sinn einer "geltungserhaltenden Reduktion" die dem zulässigen Ratenplan entsprechenden Fälligkeitstermine zugrunde.
[29] 6.1. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach dem telos des Sicherungsmodells der §§ 9 und 10 BTVG könne es keinen Unterschied machen, ob im Bauträgervertrag ein den gesetzlichen Bestimmungen des BTVG widersprechender Ratenplan (wie in 3 Ob 123/13d) oder – wie hier – gar kein Ratenplan, daher die Bezahlung des Kaufpreises mit einer Einmalzahlung vereinbart worden sei, insbesondere weil im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits ein Großteil der in § 10 BTVG aufgezählten Baufortschritte abgeschlossen gewesen sei, ist nicht korrekturbedürftig.
[30] 6.2. Richtig ist, dass nach § 7 Abs 4 BTVG Ansprüche des Bauträgers erst fällig werden, wenn und soweit die nach dem BTVG vorgesehenen Sicherungen des Erwerbers vorliegen. Dies lag aber auch der Entscheidung 3 Ob 123/13d zugrunde, auf die die Revision in diesem Zusammenhang gar nicht eingeht. Dass es Sinn und Zweck des Ratenplanmodells im Sinne des § 10 BTVG ist, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Werts der Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten und daher nur wesentlich ist, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen (Sicherungs‑)Vorgaben entsprechen, was für den jeweiligen Kaufvertrag und dessen Durchführung zu prüfen ist (8 Ob 113/04g; 3 Ob 123/13d; RS0119703), wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Dann ist es aber nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch in der vorliegenden Konstellation, in der die Zahlung des gesamten Kaufpreises (ohne Ratenplan) vereinbart wurde und die Weiterleitung des von den Klägern treuhändisch erlegten Kaufpreises vom Nebenintervenienten an die Beklagte zu einem Zeitpunkt erfolgte, als ein Großteil der Bauabschnitte (§ 10 Abs 2 Z 2 lit a) bis lit d) BTVG) bereits fertiggestellt war, die den Klägern zugesprochenen Strafzinsen gemäß § 14 Abs 1 BTVG nach der tatsächlichen Fälligkeit der Kaufpreiszahlung – im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion – berechnete.
[31] 6.3. Die von der Revision angesprochene Entscheidung 3 Ob 71/23x setzt sich mit der hier zu beurteilenden Rechtsfrage nicht auseinander. Auch die angeführten Lehrmeinungen (H. Böhm/Höllwerth in GeKo Wohnrecht III § 4 BTVG Rz 54 und Gartner, Bauträgervertragsgesetz5 § 4 Rz 6) nehmen dazu nicht konkret Stellung.
[32] 7. Die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, der Nebenintervenient sei kein Treuhänder „im Sinne des § 12 BTVG“ verstößt gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO.
[33] 8. Richtig ist, dass zur Verwirklichung des grundbücherlichen Sicherungsmodells auch die Sicherstellung der Lastenfreiheit nach § 9 Abs 3 BTVG gehört (6 Ob 173/18m Pkt 2.2.). Wenn das Berufungsgericht aufgrund der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung, wonach der Kaufpreis erst nach grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrags und vollständiger Pfandlastenfreistellung der Kaufobjekte an die Verkäuferin auszuzahlen ist, und des Umstands, dass die Kläger lastenfrei Eigentum am Kaufgegenstand erworben haben, schloss, dass eine zur grundbücherlichen Durchführung des Rechtserwerbs geeignete Titelurkunde (mit Aufsandungserklärung) vorhanden war, dann ist dies nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Überlegungen der Revisionswerber musste daher nicht eingegangen werden.
[34] Die Revision der Kläger ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Da die Revision der Beklagten keine weiteren erheblichen Rechtsfragen aufzeigt, kann sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
[35] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Ansatz nach TP 3C RATG beträgt beim Revisionsstreitwert von 63.038,63 EUR richtig 1.504,70 EUR, ein Streitgenossenzuschlag gebührt nur in Höhe von 10 %. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).
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