Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Rekursgerichtes, ob und unter welchen Umständen die Ausübung eines Besuchsrechtes angezeigt ist, stellt das Ergebnis einer nachvollziehbaren Wertung dar und kann somit keine Aktenwidrigkeit sein (RIS-Justiz RS0043277 uva). Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG zu gelten (RIS-Justiz RS0030748, zuletzt 10 Ob 208/00m uva). Das Rekursgericht geht in seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung aus, nach der übliche Irritationen eines Kindes die Einräumung eines Besuchsrechtes nicht hindern (RIS-Justiz RS0047996, zuletzt 10 Ob 190/99k) und das Recht auf persönlichen Verkehr nur dann zurückzustehen hat, wenn durch einen - wenn auch unverschuldeten - Konfliktsfall das Kindeswohl gefährdet wäre (RIS-Justiz RS0048068, zuletzt 10 Ob 114/00p). Ein solcher, insbesondere mit dem Verhalten des Vaters oder dessen Person zusammenhängender Konfliktsfall konnte aber nicht festgestellt werden. Es liegt aber auch kein - nach Ansicht des Rekurswerbers - das Besuchsrecht hindernder Zweifelsfall vor, weil für den Vaters wie für jeden anderen die Unschuldsvermutung spricht, ihm also sexuelle Übergriffe nicht unterstellt werden können. Das darauf gerichtete Revisionsrekursvorbringen stellt vielmehr den Versuch einer unzulässigen Beweisrüge dar.
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