Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers ist der Beklagte mit ihm als Geschäftsführer der S***** TreuhandgesmbH in Geschäftsverbindung getreten. Ein Handeln des Beklagten im eigenen Namen wurde vom Kläger nur mit seinem Vorbringen behauptet, der Beklagte habe "persönlich" bzw. "als Privatperson" (mündliche) Garantieerklärungen abgegeben. Ob solche Erklärungen tatsächlich abgegeben wurden, ließ das Berufungsgericht mit der Begründung offen, daß außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 350 und 351 HGB die Formvorschriften des § 1346 Abs 2 ABGB auf Garantieversprechen analog anzuwenden und mündliche Garantieerklärungen demgemäß unwirksam seien. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers entspricht diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl die schon in der Revision zitierten Entscheidungen 1 Ob 595/92 = SZ 65/109, 1 Ob 525/94 = WBl 1994, 378 und 1 Ob 544/95 = SZ 68/64 sowie die Entscheidungen 6 Ob 572/93 = ecolex 1993, 308, 1 Ob 553/94 = SZ 67/128 und 8 Ob 2284/96g).
Ist aber § 1346 Abs 2 ABGB auf Garantieversprechen analog anwendbar, bleibt für eine Prüfung, ob der Erklärende im Einzelfall tatsächlich schutzwürdig ist, kein Raum. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 67/128 die mündliche Garantieerklärung eines Geschäftsführers einer GesmbH als unwirksam erachtet.
Darauf, daß der Beklagte eine ihn treffende Verpflichtung zur Aufklärung des Klägers über die hier anzuwendenden Formvorschrift schuldhaft verletzte, hat der Kläger sein Begehren in erster Instanz nicht gestützt; er hat auch mit keinem Wort behauptet, daß dem Beklagten das Formerfordernis bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Auch auf eine Haftung des Beklagten nach den §§ 1299, 1300 ABGB hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Eine solche Haftung wäre überdies nur denkbar, wenn der Beklagte dem Kläger gegenüber nicht als Geschäftsführer der GesmbH, sondern im eigenen Namen aufgetreten wäre. Wie schon ausgeführt, hat der Kläger ein Handeln des Beklagten im eigenen Namen in erster Instanz aber nur im Zusammenhang mit dem schon erörterten Garantieversprechen behauptet.
Im erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers fehlt es daher für die von ihm gewünschte Haftung des Beklagten an einer hinreichenden Grundlage.
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