Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach ein formfreier Schuldbeitritt auch dann vorliegt, wenn der Gutsteher zwar kein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse am Rechtsgeschäft oder der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners hat, aber weiß, daß dieser in absehbarer Zeit nicht zahlen können wird (SZ 61/174; 62/160). Der Oberste Gerichtshof hat die Formfreiheit des Schuldbeitritts ausdrücklich aufrechterhalten (ecolex 1993, 302), auch wenn er zwischenzeitig (SZ 65/109) für die Gültigkeit von Garantieerklärungen Schriftlichkeit verlangt.
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