OGH 6Ob572/93

OGH6Ob572/932.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kellner, Dr.Schwarz und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Dr.Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, wider die beklagte Partei Johann S*****, vertreten durch Dr.Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 164.000 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.November 1992, GZ 41 Cg 1102/92-6, ergangene berufungsgerichtliche Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5.April 1993, AZ 4 R 63/93(ON 11), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 8.154 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 1.359 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger ließ sich zur Beteiligung an einer Veranstaltung, bei welcher jedem Teilnehmer bei Einzahlung eines bestimmten größeren Geldbetrages - nach den nicht weiter behaupteten und auch nicht näher festgestellten Bestimmungen - die Auszahlung eines um fast zwei Drittel höheren Betrages in der nächstfolgenden Veranstaltungsrunde in Aussicht gestellt war, wegen eines ein Jahr zuvor erlittenen Verlustes bei einer ähnlichen Veranstaltung nur dadurch bestimmen, daß der Beklagte als Veranstaltungsteilnehmer mit höheren Einsätzen in vorangegangenen Runden die Auszahlung eines Betrages in der Höhe des um etwa ein Drittel vermehrten Einsatzes garantierte, wogegen ihm der darüber hinausgehende erhoffte Gewinn (von rund einem weiteren Drittel des Einsatzes) zufallen sollte.

Diese Abrede unter guten Bekannten bekräftigte der Beklagte, ohne daß hierüber eine schriftliche Erklärung abgegeben worden wäre, mit den Worten: "Ein Mann, ein Wort".

Der Kläger leistete den Einsatz, erhielt in der nächstfolgenden Veranstaltungsrunde nichts, nach der übernächsten Runde auf sein Drängen zwei - wie sich in der Folge herausstellte - ungedeckte Schecks und begehrte daraufhin vom Beklagten die von diesem garantierte Auszahlungssumme.

Das Prozeßgericht erster Instanz wertete die Veranstaltung als verbotenes Spiel und die zwecks Bestimmung eines anderen zur Teilnahme an einem solchen Spiel erklärte Garantie wegen Sittenwidrigkeit als unverbindlich.

Das Berufungsgericht unterstellte ein nach dem Schneeballsystem ausgerichtetes Spiel, das für die Teilnehmer der letzten Spielrunde, an der sich nicht mehr genug Spieler mit neuen Einsätzen beteiligen, mit Sicherheit zum Verlust führen müsse, und wertete es als sittenwidrig; daraus folgerte es auch die Sittenwidrigkeit der auf Bestimmung eines anderen zur Teilnahme an einer solchen sittenwidrigen Veranstaltung abzielenden Garantie.

Das Berufungsgericht bestätigte daher die klagsabweisende erstinstanzliche Entscheidung. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Der Kläger ficht dieses Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Der Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Revisionszulässigkeitsvoraussetzung und strebt im übrigen die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels Abhängigkeit der Entscheidung von der Lösung einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage unzulässig.

Die Zusage des Beklagten, er garantiere dem Kläger für den Fall seiner Beteiligung an der fremden Veranstaltung mit einer Geldeinzahlung die veranstaltungsgemäße Rückzahlung dieses Betrages samt eines Teiles des in Aussicht gestellten Gewinnes, war - unabhängig vom Motiv der Erklärung und vom Vorhandensein oder Abgang einer allfälligen Absprache mit dem Veranstalter - eine echte Garantieerklärung.

Der Beklagte hat diese Erklärung gegenüber seinem Bekannten in der Eigenschaft als gewinnhoffender Teilnehmer an der spielartigen Veranstaltung abgegeben. Der Beklagte mag nach seiner Beschäftigungsangabe Viehhändler sein, nach den festgestellten Umständen ist es aber auszuschließen, daß er seine Garantieerklärung im Rahmen eines Handelsgewerbes abgegeben habe.

Außerhalb des Anwendungsbereiches nach § 350 HGB unterliegen aber Garantieerklärungen in Analogie zu § 1346 Abs 2 ABGB dem Formgebot der Schriftlichkeit (EvBl 1993/31 = Bankarch 1993/368 mit Anmerkung von Apathy).

Allein aus diesem Grund ist die bloß mündliche Verpflichtungserklärung des Beklagten formunwirksam.

Die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen sind daher nicht entscheidungswesentlich. Die Revision ist vielmehr mangels Vorliegens einer Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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