Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes lässt sich nicht erkennen, dass die Vorinstanzen entgegen § 82 Abs 1 Z 3 EheG auch Bestandteile bzw Schulden des Unternehmens (Trafik) der Antragsgegnerin in die Aufteilung einbezogen hätten. Soweit sich der Antragsteller zur Dartuung seiner diesbezüglichen Behauptung auf Abweichungen der Vorinstanzen von den Ergebnissen des eingeholten Gutachtens beruft, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Beweisrüge. Die Wiedergabe der Mittelaufbringung ist wiederum unvollständig, weil sie einerseits die festgestellte Umschuldung des für die gemeinsame Liegenschaft aufgenommenen Darlehens nicht berücksichtigt und andererseits die für die Erhaltung und Verbesserung der Ehewohnung sowie die gemeinsame Lebensführung aus dem Unternehmen (überwiegend in Form von Fremdmitteln) einvernehmlich abgezogenen Mittel nicht berücksichtigt. Schon das Erstgericht hat daher unter richtiger Anwendung des § 81 Abs 1 2. Satz EheG die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens eingegangenen Schulden genauso richtig in Anschlag gebracht (RIS-Justiz RS0057635), wie es gemäß § 83 2. Satz EheG auf die sonstigen, mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Schulden Bedacht genommen hat (RIS-Justiz RS0057765). Der Revisionsrekurswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass die dabei getroffene Billigkeitsentscheidung außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, welche sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben (RIS-Justiz RS0108755).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs daher als unzulässig.
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