OGH 9Ob15/24g

OGH9Ob15/24g18.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätin und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stiefsohn in der Erlagssache der Erleger 1. C*, und 2. G*, beide vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Erlagsgegner Mag. M*, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs des Erlagsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2023, GZ 44 R 316/23f‑48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 9. Juni 2023, GZ 8 Nc 73/21k‑35, mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag des Erlagsgegners abgewiesen werde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00015.24G.0318.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

I. Die Parteienbezeichnung der erlegenden Partei wird von „Verlassenschaft nach H*“ auf „1. C*, und 2. G*“ berichtigt.

II. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Erleger haben die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

I.

[1] Aufgrund der rechtskräftigen Einantwortung der erlegenden Verlassenschaft und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge ist die Parteienbezeichnung auf Erlegerseite von Amts wegen von der Verlassenschaft auf die Erben zu berichtigen (vgl § 235 Abs 5 ZPO; 2 Ob 85/18s vom 30. 10. 2018 [Punkt 1.2]; RS0035114).

II.

[2] Das Erstgericht wies einen Ausfolgungsantrag des Erlagsgegners „ab bzw. zurück“.

[3] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss mit der Maßgabe, dass der Ausfolgungsantrag abgewiesen werde. Aufgrund einer mit einem Revisionsrekurs verbundenen Zulassungsvorstellung des Erlagsgegners ließ es den Revisionsrekurs nachträglich zu.

[4] Der Erlagsgegner beantragt im Revisionsrekurs, die Entscheidung des Rekursgerichts zu ändern und seinem Ausfolgungsantrag stattzugeben.

[5] Die Erleger beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs ist verspätet:

[7] 1. Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (§ 1 Abs 1 zweiter Satz VerwEinzG; RS0033469). Mangels abweichender Bestimmungen beträgt die Frist für eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Zulassungsvorstellung 14 Tage ab der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 63 Abs 2 iVm § 65 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 AußStrG; 3 Ob 54/12f).

[8] 2. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem Beginn der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Erhält der Empfänger das hinterlegte Zustellstück aber vor dem Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist § 24a Z 1 ZustG (Zustellung am Ort des Antreffens) beachtlich, wonach dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden kann, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist. Die Rechtsprechung wendet diese Bestimmung auch an, wenn der Empfänger das hinterlegte Zustellstück vor dem Beginn der Abholfrist ausgefolgt erhält; die Zustellung ist damit wirksam. Das Zustellstück wird ihm nämlich bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes, also gemäß § 24a Z 1 ZustG am Ort des Antreffens, mangelfrei zugestellt; einer Heilung nach § 7 ZustG bedarf es nicht (9 Ob 91/22f; RS0129524).

[9] 3. Der Zusteller verständigte den Erlagsgegner am 13. 10. 2023 von der Hinterlegung des Beschlusses des Rekursgerichts und gab den Beginn der Abholfrist mit 16. 10. 2023 an. Das hinterlegte Zustellstück wurde dem Erlagsgegner aber nach der Aktenlage noch am 13. 10. 2023 persönlich ausgefolgt. Die Zustellung, die auch die Frist für die mit dem Revisionsrekurs zu verbindende Zulassungsvorstellung auslöste, erfolgte daher nicht wie vom Erlagsgegner angenommen am 16. 10. 2023, sondern bereits am 13. 10. 2023. Die Rechtsmittelfrist endete am 27. 10. 2023. Das nach dem Ablauf dieser Frist eingebrachte Rechtsmittel ist daher verspätet. Daran kann auch die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nichts ändern (vgl 3 Ob 54/12f; 1 Ob 140/15t; 4 Ob 186/17g).

[10] 4. Das verspätete Rechtsmittel ist gemäß § 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen.

[11] 5. Die Erlegerhaben nicht auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen. Die Revisionsrekursbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl 4 Ob 9/16a; 10 Ob 12/18i).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte