European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00140.15T.0827.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es dem Rekurs des Minderjährigen gegen die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters durch das Erstgericht nicht Folge gab, wurde seinem Vertreter, dem Kinder- und Jugendhilfeträger, nach den Erhebungen des Erstgerichts am 4. 5. 2015 (Datum des Eingangstempels bei der BH Melk) zugestellt.
§ 63 Abs 2 AußStrG sieht für die mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Zulassungsvorstellung eine Frist von vierzehn Tagen vor. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Der nach Ablauf dieser Frist erst am 19. 5. 2015 bei Gericht überreichte Revisionsrekurs ist verspätet, woran auch die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nichts zu ändern vermag. Er ist daher gemäß § 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen.
Die in § 46 Abs 3 AußStrG idF BGBl I 2003/111 vorgesehene, auch für Revisionsrekurse geltende (RIS‑Justiz RS0007078 [T2]) Möglichkeit, Beschlüsse bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anzufechten, wurde durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, BGBl I 2010/111, ersatzlos gestrichen (RIS‑Justiz RS0007078 [T6]; Klicka in Rechberger , AußStrG² § 46 Rz 4). Die Streichung des nunmehr gegenstandslosen Hinweises auf diese Gesetzesstelle in § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG unterblieb bloß wegen eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers ( Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , § 54 AußStrG Rz 11).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)