European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00015.19Z.1030.000
Spruch:
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zur Frage zu, ob § 11 Abs 7 KMG (alt), nunmehr § 22 Abs 7 KMG 2019, die Verjährungsregeln des § 1489 ABGB verdrängt. Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Zulassungsausspruch ist der Rekurs der Beklagten nicht zulässig. Die gegenständliche Rechtsfrage wurde vom Obersten Gerichtshof in der Zwischenzeit in einem anderen Verfahren bereits beantwortet (RS0112921 [T5]). Die Zurückweisung des Rekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst (24. 9. 2019) in seiner Entscheidung 8 Ob 14/19w (betreffend dieselbe Beklagte) die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage zur hier entscheidenden kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung (10 Ob 88/11f; 6 Ob 16/13s; 8 Ob 26/16f) sowie mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit den teils kritischen Stimmen in der Lehre (8 Ob 14/19w Pkt 2.) bejaht. Da die Beklagte in ihrem Rekurs keine anderen Aspekte ins Treffen führt als im Verfahren 8 Ob 14/19w, genügt es auf die Begründung in dieser Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten in seiner Rekursbeantwortung hingewiesen (RS0123222 [T8]).
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