European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00014.23H.0531.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 587,52 EUR (darin 97,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt vom Beklagten mit der am 20. 9. 2021 beim Erstgericht eingelangten Klage aufgrund des Vorfalls vom 1. 12. 2019 in Innsbruck (Tätlichkeiten des Beklagten gegenüber dem Kläger) nach Ausdehnung und Teilanerkenntnisurteil restliche 16.785 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden. Der Kläger macht unter anderem geltend, dass ihm der Beklagte eine Sehnenruptur am rechten Mittelfinger zugefügt habe.
[2] Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und bestritt insbesondere, dass er die Sehnenruptur am rechten Mittelfinger des Klägers verursacht habe.
[3] Mit Schriftsatz vom 28. 4. 2022 beantragte der Beklagte die Einholung und Dartuung des Akts 80 Cg 17/21m des Landesgerichts Innsbruck (in der Folge kurz Parallelakt). Begründend führte er aus, dass ihm mittlerweile bekannt geworden sei, dass zwischen dem Kläger und der T* GmbH ein Verfahren anhängig sei, in dem der Kläger der T* GmbH unter anderem einen Fehler bei der Behandlung der Sehne des rechten Mittelfingers vorwerfe.
[4] Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Akteneinsicht und die Einholung des Parallelakts mangels rechtlichen Interesses des Beklagten aus.
[5] Der Beschluss des Erstgerichts vom 1. 6. 2022, mit dem dem Beklagten Akteneinsicht in den Parallelakt gewährt und darauf hingewiesen wurde, dass der Parallelakt – nach Rechtskraft dieses Beschlusses – als Beiakt im gegenständlichen Verfahren verlesen wird, wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 6. 10. 2022 als nichtig aufgehoben.
[6] Mit Verfügung vom 26. 10. 2022 ersuchte das Erstgericht die Leiterin der Gerichtsabteilung 80 um (elektronische) Verkettung mit dem Parallelakt, noch ohne diesen für die Parteien freizuschalten. Die Leiterin der Gerichtsabteilung 80 entsprach diesem Ersuchen.
[7] In weiterer Folge beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. 11. 2022 (nochmals), ihm Akteneinsicht in den Parallelakt zu gewähren. Sein rechtliches Interesse begründete er zusammengefasst damit, dass relevante Erkenntnisse aus dem im Parallelakt eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. O* zu erwarten seien. Auch die Einvernahme des Assistenzarztes Dr. H* zum Erstbehandlungsprozedere vom 1. 12. 2019 sei relevant, allenfalls erübrige sich die neuerliche Einvernahme dieses Zeugen. Die Akteneinsicht diene der Beurteilung bereits gestellter bzw der Stellung neuer Beweisanträge.
[8] Der Kläger beantragte die Zurückweisung dieses Antrags, weil das angerufene Gericht funktionell nicht zuständig sei.
[9] In der Folge beantragte der Kläger, die Verfügung des Erstgerichts vom 26. 10. 2022 (Beischaffung des Parallelakts) rückgängig zu machen und die Einholung des Parallelakts bis zur Entscheidung über deren Zulässigkeit aufzuschieben. Auch wenn der Beklagte derzeit noch nicht in den Parallelakt Einsicht nehmen könne, bestehe allein schon durch die Verkettung die Gefahr, dass dies versehentlich stattfinde. Weiters beantragte der Kläger, dem Beklagten aufzutragen, mitzuteilen, von wem er wisse, dass zu 80 Cg 17/21m des Landesgerichts Innsbruck ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der T* GmbH anhängig sei. Jedenfalls habe der Beklagte kein rechtliches Interesse an der beantragten Akteneinsicht. Die Wahrung der persönlichen Daten des Klägers sei schützenswerter als die Interessenlage des Beklagten.
[10] Die T* GmbH äußerte sich weder zum Antrag des Beklagten auf Einholung und Dartuung des Parallelakts, noch zum Antrag auf Akteneinsicht.
[11] Das Erstgericht gewährte dem Beklagten in seinem Spruchpunkt 1. uneingeschränkte Einsicht in den Parallelakt. Unter Spruchpunkt 2. wies es die Anträge des Klägers vom 21. 11. 2022, die gerichtliche Verfügung vom 26. 10. 2022 rückgängig zu machen und die Einholung des Parallelakts durch Verkettung bis zur Entscheidung über deren Zulässigkeit aufzuschieben sowie dem Beklagten aufzutragen, mitzuteilen, von wem er wisse, dass zu 80 Cg 17/21m des Landesgerichts Innsbruck ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der T* GmbH anhängig sei und welche Informationen erteilt worden seien, ab.
[12] Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers hinsichtlich Spruchpunkt 2. erster Fall (Rückgängigmachung der Verkettung) zurück. Im Übrigen gab es dem Rekurs teilweise Folge. Es bestätigte die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt 2. zweiter Fall (Abweisung des Antrags auf Informationserteilung) und änderte die Entscheidung des Erstgerichts im Spruchpunkt 1. dahin ab, dass es den Antrag des Beklagten auf Akteneinsicht und Dartuung in den beigeschafften (und verketteten) Parallelakt im Verfahren auf folgende Aktenteile beschränkte:
ON 32: Gutachten Dr. O* vom 1. 8. 2021
ON 47: Gutachten Dr. H* vom 7. 6. 2022
ON 49: Zusammenfassendes Sachverständigengutachten Dr. O* vom 22. 7. 2022
ON 60: ergänzende Stellungnahme Dr. O* vom 2. 10. 2022.
Das Mehrbegehren auf Akteneinsicht in die weiteren Teile des Parallelakts wies es ab.
[13] Das Rekursgericht verneinte zunächst die vom Kläger wegen funktioneller Unzuständigkeit des Erstgerichts zur Entscheidung über die Anträge des Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
[14] Die Zurückweisung des Rekurses des Klägers hinsichtlich Spruchpunkt 2. erster Fall (Rückgängigmachung der Verkettung) begründete es zum einen damit, dass die Vorgangsweise des Erstgerichts in Übereinstimmung mit § 436 Geo erfolgt sei und zum anderen, dass diese Art der Beischaffung ein behördeninterner Vorgang sei, der nicht mit Beschluss zu ergehen habe und daher auch nicht mit Rechtsmittel bekämpft werden könne. Dies gelte auch für die Abweisung eines Antrags auf Rückgängigmachung dieses behördeninternen Vorgangs.
[15] Für den Antrag auf Informationserteilung (Spruchpunkt 2. zweiter Fall) fehle dem Kläger eine Anspruchsgrundlage.
[16] Zur Frage der Akteneinsicht führte das Rekursgericht zusammengefasst aus, dass der Kläger kein absolutes Recht auf Datenschutz und Amtsverschwiegenheit habe, vielmehr eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Gemäß § 219 Abs 2 ZPO könnten mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen in Gerichtsakten Einsicht nehmen, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen iSd Art 23 Abs 1 DSGVO entgegenstünden. Fehle eine Zustimmung zur Akteneinsicht, so stehe einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft mache. Die Verfahrensparteien des Parallelakts seien vor der Entscheidung über den Antrag des Beklagten gehört worden, eine mündliche Verhandlung über die Akteneinsicht sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Die vom Erstgericht gewährte Akteneinsicht betreffe Gesundheitsdaten des Klägers, deren Verarbeitung nach Art 9 Abs 1 DSGVO grundsätzlich untersagt sei, wenn nicht ein Erlaubnistatbestand vorliege. Zum Verhältnis des § 219 ZPO zur DSGVO nahm das Rekursgericht unter Bezugnahme auf 6 Ob 45/19i ausführlich Stellung. Es bejahte das rechtliche Interesse des Beklagten an der Akteneinsicht. Dem Antrag liege ein privatrechtlicher Konflikt zugrunde, in dem der Kläger Schadenersatz und die Feststellung der Haftung (auch) für eine Sehnenruptur am rechten Mittelfinger begehre, die der Beklagte bestreite. Der Beklagte behaupte, die Sehnenruptur sei nicht vorfallskausal, weil diese erst 47 Tage nach dem Vorfall vom 1. 12. 2019 erstmals in den Krankenunterlagen aufscheine. Der Kläger sei am 1. 12. 2019 an der Universitätsklinik * erstbehandelt und sodann dort weiter betreut worden. Der Beklagte erhoffe sich daher aus der Akteneinsicht in den Parallelakt zu Recht nähere Aufschlüsse über die Möglichkeiten der Abwehr seiner eigenen Haftung. Dies könne sowohl den Grund des Anspruchs (Wurde die Sehnenruptur überhaupt vom Beklagten verursacht?) als auch die Höhe betreffen (Allfällige Komplikationen? Adäquanzzusammenhang? Solidarhaftung nach § 1302 ABGB?). Die Abwehr der klägerischen Ansprüche sei ohne Akteneinsicht durch den Beklagten auch erheblich erschwert, weil er über die Verfahrensergebnisse im Parallelverfahren nur Vermutungen anstellen könne. Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht und deren Erforderlichkeit seien daher zu bejahen. Der Erlaubnistatbestand nach Art 9 Abs 2 lit f DSGVO sei somit erfüllt.
[17] Umstände, die aufgrund des Geheimhaltungsinteresses des Klägers an seinen Gesundheitsdaten gegenüber dem Interesse des Beklagten überwiegen würden, lägen nicht vor. Der Kläger habe nämlich selbst die gesamten Krankenunterlagen (samt Krankenakte der T* GmbH) als Beweis angeboten und in seiner Rechtsmittelschrift sogar den Standpunkt vertreten, dass diese mit jenen des Parallelverfahrens ident seien. Diesbezüglich habe der Kläger in Wahrheit eine Einwilligung zur Verarbeitung iSv Art 9 Abs 2 lit a DSGVO gegeben. Dazu komme, dass der auch im gegenständlichen Verfahren zugezogene Sachverständige Dr. O* bereits Ergebnisse des Parallelverfahrens in seinem Gutachten eingearbeitet habe, die ihm aus dem Parallelverfahren bekannt seien. Ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung von Gesundheitsdaten des Klägers lasse sich daher nicht erkennen, es überwiege vielmehr das Interesse des Beklagten. Da einem Begehren auf Akteneinsicht notwendigerweise ein Ausforschungsinteresse zugrunde liege, stehe dieses einer Einsichtsgewährung nicht entgegen.
[18] Auch im Fall zulässiger Beschränkungen des Geheimhaltungsinteresses dürfe der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz aber jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden (§ 1 Abs 2 letzter Satz DSG 2000). In Beachtung dieser Vorschrift sei die Akteneinsicht auf das notwendige Maß zu beschränken, sodass dem Beklagten Einsicht nur in die im Spruch genannten Aktenstücke zu geben sei, die sodann auch im gegenständlichen Verfahren verwertet werden könnten. Dem Vorbringen des Beklagten, dass Dr. H* als erstversorgender Arzt im Parallelverfahren bereits einvernommen worden sei und die Einsicht in dessen Aussage notwendig wäre, um beurteilen zu können, ob dieser nochmals vorgeladen werden solle, sei entgegenzuhalten, dass der Kläger im hier gegenständlichen Verfahren Dr. H* nicht als Zeugen angeboten habe und daher auch keine Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheit vorliege. Dem Beklagten stehe es als gelinderes Mittel frei, Dr. H* als Zeugen namhaft zu machen, wobei vorweg abzuklären sein werde, ob dessen Einvernahme überhaupt möglich sei, weil dies von der Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheit durch den Kläger abhänge.
[19] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteige. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich der teilweise abändernden Entscheidung (Spruchpunkt 1.) für zulässig, weil zur Frage, ob und inwiefern eine nach § 219 Abs 2 ZPO begehrte Akteneinsicht von Amts wegen auf einzelne Aktenteile zu beschränken sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
[20] Hinsichtlich der bestätigenden Entscheidung (Spruchpunkt 2. zweiter Fall) erklärte es den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für jedenfalls unzulässig.
[21] Gegen die Zurückweisung des Rekurses in Spruchpunkt 2. erster Fall (Rückgängigmachung der Verkettung) und die eingeschränkte antragsstattgebende Entscheidung in Spruchpunkt 1. richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, dem Antrag des Beklagten auf Gewährung von Einsicht in den beigeschafften (verketteten) Akt 80 Cg 17/21m des Landesgerichts Innsbruck keine Folge zu gegeben und dem Erstgericht die Rückgängigmachung der Verkettung aufzutragen, in eventu die angefochtenen Entscheidungen infolge Nichtigkeit aufzuheben, das Verfahren für nichtig zu erklären und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht bzw Erstgericht zurückverweisen.
[22] Der Revisionsrekurs des Beklagten richtet sich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens und zielt auf die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung ab. In eventu möge auch die Einsicht in sämtliche Urkunden und Protokolle des Parallelakts bewilligt werden.
[23] In seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Revisionsrekurs des Klägers nicht Folge zu geben. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs des Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[24] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruch des Rekursgerichts sind die ordentlichen Revisionsrekurse nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs ZPO abhängt.
I. Zum Revisionsrekurs des Klägers:
[25] 1.1 Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der angeführte Ausnahmefall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt bei der – vom Rekursgericht (teilweise) bestätigten – Bewilligung eines Antrags auf Akteneinsicht nicht vor (10 ObS 34/22f Rz 10; 9 ObA 78/22v Rz 8).
[26] 1.2 Wurde der erstinstanzliche Beschluss vom Rekursgericht teilweise bestätigt, ist der Beschluss des Rekursgerichts dann zur Gänze (also auch, soweit er den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt) anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem engen, unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass sie nicht voneinander gesondert gesehen werden können (RS0044238; RS0044191).
[27] Nach ständiger Rechtsprechung kann das Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf unterschiedliche Aktenteile ein unterschiedliches rechtliches und tatsächliches Schicksal haben, sodass die jeweilige Entscheidung darüber nicht im engen, unlösbaren Zusammenhang steht. Der vom Rekursgericht teilweise bestätigte Beschluss des Erstgerichts ist daher nicht zur Gänze anfechtbar (10 ObS 34/22f Rz 11, 13; 9 ObA 78/22v Rz 9, 11 je mwN).
[28] 2. Wenn der Kläger im Übrigen erneut auf die schon im Rekurs geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zurückkommt (vgl RS0039916), ist darauf nicht einzugehen. Ihr Vorliegen wurde vom Rekursgericht geprüft und verneint, sodass sie nicht erneut an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (RS0042981 [T2, T23]; RS0043405 [T32] ua). Das kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, dem Rekursgericht sei (deshalb) selbst eine Nichtigkeit unterlaufen (RS0042981 [T7, T22]; RS0043405 [T3]).
[29] 3. Zutreffend weist der Kläger in seinem Revisionsrekurs darauf hin, dass gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes hinausläuft, analog § 519 Abs 1 Z 1 Fall 2 ZPO ein Vollrekurs zulässig ist (4 Ob 199/21z Rz 17 mwN). Ein solcher Beschluss liegt hier aber nicht vor. Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es den Rekurs des Klägers gegen die erstgerichtliche Abweisung seines Antrags auf Rückgängigmachung der Verkettungzurückgewiesen hat, ist daher (nur) unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501; RS0044269 [T1]). Da das Rekursgericht den Antrag des Klägers aber auch meritorisch behandelt hat, liegt insofern ein – nicht anfechtbarer – bestätigender Beschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor (vgl RS0044456 [T4, T6, T7, T11]). Im Übrigen steht auch die Argumentation des Revisionsrekurswerbers, mit seinem Antrag auf Rückgängigmachung der Verkettung habe er nichts anderes begehrt, als das aus der Behebung des nichtigen Beschlusses (auf Gewährung der Akteneinsicht) resultierende technische Vorgehen, der Rechtsprechung nicht entgegen, nach der das Ersuchen eines Gerichts um Aktenübersendung im Rahmen der Rechtshilfe (vgl RS0122053) unanfechtbarist.
[30] 4. Der Revisionsrekurs des Klägers ist daher insgesamt absolut unzulässig und zurückzuweisen.
II. Zum Revisionsrekurs des Beklagten:
[31] 1. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen geht der Revisionsrekurs des Beklagten nicht ein (vgl RS0102059). Trotz Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht ist nach herrschender Rechtsprechung ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber die für die Entscheidung maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auch in seinen Rechtsmittelausführungen aufgreift (RS0102059 [T13]). Entspricht das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel – wie hier – diesen Erfordernissen nicht, ist der Revisionsrekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059).
[32] 2. Die bloßen Behauptungen des Beklagten, die teilweise Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung durch das Rekursgericht sei „nicht nachvollziehbar“ und Gefährdungen der Rechte des Klägers aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere aus datenschutzrechtlicher Verletzung gemäß § 219 Abs 2 ZPO seien auch bei vollständiger Akteneinsichtsgewährung nicht erkennbar, begründen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. Soweit der Beklagte sein Einsichtsbegehren in den gesamten Parallelakt auf den Rechtssatz RS0037263 stützt, stellt gerade dieser Rechtssatz auch auf die „jeweiligen“ Aktenteile ab ([T18]). Dies korrespondiert mit jener Rechtsprechung, wonach die Akteneinsicht nur im unbedingt nötigen Ausmaß zu gewähren ist, und der anerkannten Möglichkeit, Einsichtnahme nur in bestimmte Aktenteile zu gewähren (2 Ob 52/18p Pkt 4.2. mwN; vgl 10 ObS 34/22f; 9 ObA 78/22v).
[33] 3. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs des Beklagten daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO). Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
[34] III. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Beklagten hingewiesen. Ihm waren daher die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung auf der Basis eines Streitwerts von 6.696,25 EUR (das entspricht 25 % des Gesamtstreitwerts; siehe Pkt 5.2. der Rekursentscheidung) zuzusprechen. Hingegen hat der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Klägers nicht hingewiesen; Kosten für seine Revisionsrekursbeantwortung stehen ihm daher nicht zu (RS0035979 [T7, T14]; RS0035962 [T21, T26]).
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