European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2012:008OBA00090.11K.0726.000
Spruch:
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob die Voraussetzungen für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses vorliegen, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0106298; RS0103201). Nur im Fall krasser Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz könnte eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO angenommen werden (RIS‑Justiz RS0031571 [T9]). Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung des Arbeitnehmers den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung iSd § 82 lit g GewO 1859 begründet (RIS‑Justiz RS0105955).
Werden objektiv ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen, in Ausübung einer berechtigten Kritik oder in einer subjektiv nicht unbegründeten, unter angemessener Schonung erstatteten Anzeige vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung im Sinn des zitierten Entlassungstatbestands (RIS‑Justiz RS0029646; RS0029781). Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung. Sofern diese ihrer Natur nach einem Wahrheitsbeweis zugänglich ist, trifft aber den Arbeitnehmer die Beweislast für die Wahrheit der erhobenen Beschuldigung bzw dafür, dass er zumindest hinreichende Gründe hatte, sie für wahr zu halten (9 ObA 186/89; RIS‑Justiz RS0029754).
Die Revision stellt zu Recht nicht in Frage, dass die vom Kläger gegen seinen Vorgesetzten erhobenen Vorwürfe der Lüge, der falschen Zeugenaussage und der Manipulation von Lieferscheinen objektiv den Tatbestand einer Ehrverletzung erfüllt haben.
Dem Kläger ist es nach dem für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellten Sachverhalt nicht gelungen, auch nur das Vorliegen hinreichender, objektiv nachvollziehbarer Verdachtsgründe für die Richtigkeit seiner Anschuldigungen zu beweisen. Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Zeugenaussage hat er nicht einmal den Versuch dazu angetreten.
In Anbetracht des Gewichts der erhobenen Vorwürfe und vor allem des Umstands, dass der Kläger damit bewusst auch die Geschäftsbeziehungen des Dienstgebers belastet hat, kann dem Berufungsgericht jedenfalls keine unvertretbare Verkennung der Rechtslage vorgeworfen werden.
Hält sich die Rechtsansicht der zweiten Instanz im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dann hat aber auch die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung ebenfalls vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0114267 [T1]).
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