Rechtssatz
Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines Betrages ist mangels Verletzungsabsicht und infolge Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Dienstnehmers gegenüber den zuständigen Betriebsratsmitgliedern - geradezu ausgelöst durch deren Befragen - bei einem zu Unzukömmlichkeiten einladenden System des Betriebssparens keine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859.
Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Anschuldigung — Abgang — Fehlbetrag — Verlust — Absicht — Vorsatz — Verschulden — Hilfsarbeiter — Sparen — erhebliche — Erheblichkeit — Spareinlage — Irrtum — Arbeiter
4 Ob 46/79 | OGH | 10.07.1979 |
Veröff: ZAS 1980/13 S 103 = Arb 9804 = DRdA 1980,53 = SozM IA/d,1187 |
4 Ob 19/85 | OGH | 26.02.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Irrig warf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor, dieser habe mit dem behandelnden Arzt des Arbeitnehmers Kontakt aufgenommen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_003
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