OGH 9ObA186/89 (RS0029754)

OGH9ObA186/8930.8.2022

Rechtssatz

Bei Entlassung wegen grober Ehrverletzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung, den Arbeitnehmer aber für die Wahrheit der erhobenen Beschuldigung bzw dafür, daß er hinreichende Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten.

Angestellte — Hilfsarbeiter — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Wahrheitsbeweis — erheblich — Erheblichkeit — Beleidigung — Ehrenbeleidigung — Anschuldigung — Vorwurf — Verschulden — Arbeiter

 

Normen

AngG §27 Z6 E6c
GewO 1859 §82 litg
StGB §111

9 ObA 186/89OGH28.06.1989

Veröff: WBl 1989,344 = Arb 10813 = SZ 62/124

9 ObA 5/90OGH31.01.1990

nur: Bei Entlassung wegen grober Ehrverletzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung. (T1) Beisatz: Hier: Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 lit b VBG. (T2)

9 ObA 100/98sOGH02.09.1998

nur T1

9 ObA 305/99iOGH15.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Wenngleich den Arbeitgeber die Beweislast für den Entlassungsgrund und somit auch für ein nach § 82 lit g GewO notwendiges Verschulden trifft, gilt der Grundsatz, dass die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Allgemeinen auch das Verschulden indiziert. Der Mangel des Bewußtseins der Pflichtwidrigkeit ist ebenso wie die mangelnde Zurechnungsfähigkeit oder ein Irrtum vom Arbeitnehmer zu behaupten und zu beweisen. (T3)

9 ObA 264/00iOGH20.12.2000

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 42 Abs 2 Z 1 VBO Wien 1995. (T4)

9 ObA 241/00gOGH10.01.2001
8 ObA 90/11kOGH26.07.2012
8 ObA 55/13sOGH26.05.2014

Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist aber auf Fälle, in denen das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber mit der Begründung beendet wird, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin habe einen anderen Mitarbeiter zu Unrecht der sexuellen Belästigung beschuldigt, nicht anwendbar. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber auch die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Anschuldigung zu beweisen. (T5)

8 ObA 38/22dOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Gerechtfertigte Entlassung infolge Androhung einer Anzeige wegen Untreue nach § 153 StGB gegenüber dem Dienstgeber, ohne dass der Dienstnehmer seine schweren Anschuldigungen überprüft hatte. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_009OBA00186_8900000_001

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