Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewendet zu werden pflegt (RIS-Justiz RS0029733). Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0029323).
Das Berufungsgericht hat die zu § 27 Z 1 letzter Halbsatz AngG entwickelten Rechtssätze richtig wiedergegeben. Bei ihrer Anwendung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist ihm kein grober Ermessensfehler unterlaufen, der eine Korrektur der stets einzelfallbezogenen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof erforderlich machte:
Die Tätigkeit des Klägers erforderte ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, kann doch von schadhaften Gasgeräten eine enorme Gefahr für Leben, Gesundheit und Sachwerte ausgehen. Diesem Umstand tragen die regelmäßigen Sicherheitsschulungen Rechnung, denen sich auch der Kläger unterziehen musste. Von derart geschulten Fachkräften muss auch bedingungslos verlangt werden, den Sicherheitserfordernissen Vorrang vor allfälligen Kundenwünschen zu geben. Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es eine zwar erstmalig unterlaufene, aber sehr gravierende Fehlleistung als vertrauenszerstörend beurteilte, zumal der Dienstgeber im Wiederholungsfalle umfangreiche Haftungsfolgen und beträchtlichen Imageverlust befürchten müsste. Das Verschulden des Klägers wird auch nicht dadurch gemildert, dass ein anderer Servicetechniker der Beklagten auf Grund eines Anrufes des Kunden am nächsten Tag nicht sofort intervenierte: Einerseits hat schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Leute der Beklagten darauf vertrauen durften, der Kläger habe durch seine Arbeit unmittelbare Gefahrenquellen beseitigt; andererseits war auch dem Kläger bekannt, dass zu den auf seinen Kundenbesuch folgenden Tagen wegen des Weihnachtsfestes nur ein eingeschränkter Journaldienst bestand, sodass er nicht ohne weiters damit rechnen konnte, neuerlich auftretende Fehler würden ohnedies prompt behoben.
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