European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00087.13X.0227.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Teilurteil gab das Berufungsgericht dem Rechtsmittel der Beklagten Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es das Klagebegehren mit einem Betrag von 22.666,11 EUR brutto sA abwies. Im Übrigen hob es das Urteil des Erstgerichts zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über das Mehrbegehren und die Gegenforderung der Beklagten auf.
Die gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten des Angestellten eine Entlassung rechtfertigt, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0103201; RS0106298). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision vermag keine solche Fehlbeurteilung aufzuzeigen.
Generell ist bei Angestellten mit einer hohen Vertrauensstellung ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (RIS‑Justiz RS0029341). Maßgeblich ist, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind (RIS‑Justiz RS0029547; Friedrich in Burgstaller/Preyer [Hrsg], AngG § 27 Rz 72; Heinz-Ofner in Reissner [Hrsg], AngG § 27 Rz 26 uva).
Die in der Revision als erheblich bezeichnete Frage, ob das Verwenden einer Firmenkreditkarte für private Ausgaben „automatisch“ einen Entlassungsgrund bildet, stellt sich im Anlassfall überhaupt nicht. Der Kläger wurde nämlich nicht deswegen entlassen, weil er überhaupt private Zahlungen mit der Firmenkreditkarte getätigt hat, sondern weil er sich der wiederholten Aufforderung des zweiten Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters, diese Praxis sofort einzustellen, beharrlich widersetzt hat.
Es kann nach dem Sachverhalt auch keine Rede davon sein, dass die private Verwendung der Firmenkreditkarte jemals ‑ wie die Revision meint ‑ als In‑sich-Geschäft des Klägers von „der GmbH“ genehmigt wurde. Geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen ‑ ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung ‑ alle übrigen Geschäftsführer zustimmen (RIS‑Justiz RS0059772; RS0028129; RS0028072). Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht des Revisionswerbers, dass alleine die Weiterleitung seiner Abrechnungen an den Steuerberater durch eine angestellte Lohnverrechnerin als wirksame Genehmigung des In‑sich-Geschäfts durch die Gesellschaft anzusehen wäre.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die festgestellte Handlungsweise des Klägers, dessen Vertrauenswürdigkeit in finanziellen Angelegenheiten auch noch durch eine von ihm verheimlichte Gehaltsexekution erschüttert wurde, die Entlassung rechtfertigte, hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung und bedarf keiner Korrektur.
Die in der Revision angesprochene Gegenforderung der beklagten Partei war nicht Gegenstand des Teilurteils, vielmehr wird darüber im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein. Da das Berufungsgericht keinen Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO getätigt hat, ist sein Aufhebungsbeschluss unanfechtbar.
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