European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00078.02G.0808.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war im Zeitpunkt der Kreditgewährung eine kleine eigenständige Bank im Burgenland in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Sie hatte nur 7 Beschäftigte, darunter die beiden beklagten Geschäftsleiter. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien ist auf deren Arbeitsvertrag entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen das DHG anzuwenden. Die Bank war Mitglied eines Revisionverbandes, der sie jährlich einer Prüfung gemäß § 24 KWG sowie nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz unterzog. Die beiden Beklagten waren nach der Satzung der Genossenschaft als Geschäftsleiter nach dem KWG für die Führung der Bankgeschäfte zuständig, während dem Vorstand und dem Aufsichtsrat im wesentlich nur Überprüfungsaufgaben und die Genehmigung bestimmter Geschäfte zukamen. Nach der von diesen festgelegten Geschäftsordnung tragen die Geschäftsleiter die gemeinsame Verantwortung, haben aber die sachliche Zuständigkeit in einem Geschäftsverteilungsplan festzulegen. Im Rahmen der danach bestehenden sachlichen Zuständigkeit eines Geschäftsleiters kommt dem anderen Geschäftsleiter die Pflicht zur sorgfältigen Überwachung zu. Der für den Kreditbereich zuständige Erstbeklagte hatte die Bearbeitung der Kreditanträge einschließlich der Bonitätsprüfung und Vorbereitung zur Beschlussfassung in der Geschäftsleitersitzung bzw für den Vorstand oder Aufsichtsrat über, wobei auch die entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden.
In verschiedenen Konsortialkreditverträgen mit einer anderen, offensichtlich dem gleichen Revisionsverband zugehörigen Bank beteiligte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin als “stiller Konsorte" bei bestimmten Finanzierungen mit 50 bis 100 % und übernahm insoweit auch das Kreditrisiko. Die andere Bank trat als Konsortialführer gegenüber den Kunden auf und hatte für die ordnungsgemäße Gestion, insbesondere die Überwachung der Erfüllung der Darlehensvereinbarungen zu sorgen. Generell verwaltet der Konsortialführer als Treuhänder die Sicherheiten. Der Konsortialführer war auch primär für die Prüfung der Kreditansuchen, die Einholung von Unterlagen und die Abwicklung zuständig. Das Muster für den Konsortialvertrag wurde von einem früheren Mitarbeiter des Revisionverbandes auf Basis von Konsulentenverträgen für beide Banken erstellt.
In weiterer Folge wurde der Erstbeklagte dann regelmäßig nur von dem Geschäftsleiter der anderen Bank verständigt, dass ein Finanzierungsanliegen - zumeist über einen bestimmten Rechtsanwalt hinsichtlich Liegenschaftstransaktionen - bestehe. Es wurde dann nur noch über den Umfang der Beteiligung im Rahmen eines Konsortialvertrags verhandelt. Nach diesem sollte zumeist die Bank des Erstbeklagten vorrangig bedient werden. Der Erstbeklagte erhielt dann die Kreditverträge, Schuldscheine und Pfandurkunden sowie entsprechende Treuhandschreiben des Rechtsanwaltes. Die in diesen Schreiben dargestellten Projektbeschreibungen und Rentabilitätsberechnungen etc halten in weiten Bereichen einer Überprüfung durch einen Kreditgeber nicht stand und sind zur Kreditvergabe nicht geeignet. Der Erstbeklagte verlangte aber keine weiteren Unterlagen für die Beurteilung der Kredite, weil es die andere Bank ohnehin übernommen hatte, eine Überprüfung der Liegenschaften, sowie eine dem Baufortschritt entsprechende Auszahlung vorzunehmen. Diese führte aber eine solche Überprüfung nicht durch. Die nicht unmittelbar für die Liegenschaftskäufe verwendeten Beträge wurden von dem Rechtsanwalt widmungswidrig verwendet. Eine vom Erstbeklagten beim Kreditschutzverband durchgeführte Überprüfung des Rechtsanwaltes brachte ein sehr gutes Ergebnis, obwohl dieser tatsächlich zu dieser Zeit bereits zahlungsunfähig war. Bereits anhand der dem Erstbeklagten vorliegenden Unterlagen war ersichtlich, dass die Kreditvaluta sofort ausbezahlt wurde.
Die Ansprüche zwischen den beiden Banken aus den Konsortialverhältnissen wurden mit eine Betrag von S 53,400.000,- verglichen.
In zeitlicher Reihenfolge entwickelten sich die Konsortialkredite in der Zeit von Juli 1992 bis August 1993 wie folgt:
Der erste konsortial finanzierte Kredit über insgesamt 21,5 Mio S zum Ankauf einer ungarischen Firma war nur mit einem Abtretungsanbot betreffend Geschäftsanteile an einer GesmbH ungenügend gesichert. Die Kreditnehmerin war zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet und der Kredit führte schließlich zu einem Totalausfall.
Die zur Besicherung des Kredites über S 7,000.000, - an den zweiten Kreditnehmer zur Finanzierung des Baues einer Wohnhausanlage dienenden Hypotheken wurden nicht einverleibt, der Kreditnehmer ging in Konkurs.
Beim dritten Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 8,000.000 zum Ankauf und Ausbau eines Dachbodens war zur Besicherung nur eine Hypothek auf den zu erwerbenden Anteilen an der Liegenschaft sowie eine Rückzahlungsgarantie des Rechtsanwaltes vereinbart.
Beim vierten Kreditnehmer mit einer Kreditsumme von S 9,900.000 für den Ankauf eine Liegenschaft;
beim fünften Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 8,340.000,- zum Bau von Wohneinheiten (Totalausfall),
beim sechsten Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen über S 16,675.000 zur Errichtung von Wohneinheiten
beim siebenten Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 8,000.000 ,- zum Ankauf einer Liegenschaft und die Herstellung von Musterhäusern;
beim 10. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 4,000.000 für den Ankauf von Liegenschaftsteilen und die Errichtung von 2 Doppelwohnhäusern,
beim 11. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 14,000.000 für den Ankauf einer Liegenschaft und die Errichtung von 10 Doppelwohnhäusern (hohe Vorbelastungen; Haftfreistellung des Konsortialführers),
beim 12. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 11,000.000 für den Ankauf einer Liegenschaft und die Renovierung des Hauses (Haftfreistellung des Konsortialführers)
beim 13. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 4,700.000 zur Fertigstellung eines Doppelwohnhauses (Vorbelastungen),
beim 14. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 6,500.000 zur Fertigstellung eines Doppel- und Einfamilienhauses (keine erstrangige Pfandrechtsbegründung wegen Vorpfandrechten)
beim 15. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 26,050.000 für den Ankauf einer Liegenschaft und die Renovierung des Hauses (aufgrund des Grundbuchsstandes im Zeitpunkt der Einräumung war bereits die vereinbarte erstrangige Begründung des Pfandrechtes unmöglich)
beim 17. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 12,862.000 für den Ankauf einer Liegenschaft und die Errichtung von 13 Einfamilienhäusern (Totalausfall),
beim 18. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 10,210.000 für die Errichtung einer Wohnhausanlage (Haftfreistellung des Konsortialführers),
beim 19. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 8,860.000 für den Ankauf einer Liegenschaft und die Errichtung von 24 Häusern (Widmungswidrige Verwendung),
erfolgte jeweils eine im Wesentlichen idente Sicherung
Beim achten bereits überschuldeten Kreditnehmer mit offensichtlichen Liquiditätsproblemen, der mehreren Abstattungs- und Betriebsmittelkredite erhielt, erfolgte nur eine nachrangige ungenügende hypothekarische Sicherung.
Beim neunten Kreditnehmer mit eine Kreditvolumen von S 13,000.000 zur Finanzierung eines Openairkonzertes erfolgte zur Besicherung nur die Rückzahlungsgarantie dieses Rechtsanwaltes, der auch Geschäftsführer und Gesellschafter der den Kredit aufnehmenden GesmbH war.
Beim sechzehnten bereits überschuldeten Kreditnehmer (laufende Exekutionen und Pfändungen) mit eine Kreditvolumen von S 12.000.000 zur Finanzierung eines Liegenschaftsankaufes und eines Bauvorhabens erfolgte die konkrete Besicherung nur durch ein Abtretungsanbot hinsichlich bestimmter Geschäftsanteile und Wechselbürgschaften (Totalausfall; widmungswidrige Verwendung).
Weiters erfolgten etwa Kreditvergaben unmittelbar durch das Bankinstitut der Beklagten, die im Hinblick auf die geringe Größe dieses Instituts wegen der Besicherung durch Werte im Ausland ungewöhnlich waren oder bei denen sich die Besicherung dann als nicht ausreichend herausstellte.
Bei einem Kreditvertrag über S 550.000 zum Ankauf eine Geschäftslokals und einer Maschine unterblieb schließlich eine pfandrechtliche Sicherstellung und die Bürgschaften waren nicht werthaltig. Ein Teilbetrag wurde überhaupt schon vor Abschluss des Kreditvertrages zugezählt.
Bei einem weiteren Kreditnehmer mit einem Betriebsmittelkredit über S 1,500.000,- und einer Haftungsübernahme über S 1,700.000, - erfolgte - neben einer teilweisen Abdeckung durch eine Haftungserklärung nur die unzureichende Sicherstellung durch die Verpfändung von Geschäftsanteilen, die infolge Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht realisierbar waren.
Schließlich kam es auch noch zu einer Kreditvergabe für ein Bauvorhaben, die mit einer Höchstbetragshypothek über S 5,100.000 auf einer Liegenschaft abgesichert war, aus deren Verkauf die Beklagte schließlich aber nur S 1,300.000 erhielt. Das Schätzungsgutachten hatte einen Wert von S 10,361.520,-ausgewiesen, jedoch bestanden Vorlasten von S 7,340.000 zugunsten einer anderen Bank. Daneben bestand noch ein Bürgschaftsvertrag über S 3,900.000,-.
Der bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits im Sommer 1993 tätige Revisor schloss die Kreditprüfung am 6. 9. 1993 ab und äußerte Bedenken, die an die Klägerin und die Revisionstelle weitergleitet wurden, sodass diese bereits am 6. und 8. 9. 1993 vom Eintritt eines Schadens hinsichtlich der Konsortialkredite Kenntnis hatten; dass dies davor der Fall gewesen wäre konnte nicht festgestellt werden. Spätestens am 20. 11. 1993 war der Eintritt eines Schadens aus den Konsortialkrediten auch der Rechtsvorgängerin der Klägerin bekannt.
Eine von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die andere Konsortialbank erhoben Klage hinsichtlich eines Konsortialvertrags wurde mit Urteil vom 25. 9. 1995 abgewiesen und dieses nach dem Urteil des Berufungsgerichts am 10. 4. 1996 rechtskräftig. In Mai 1996 schlossen die beiden Banken einen umfassenden Vergleich über die Streitigkeiten aus den Konsortialkrediten, nach dem die Konsortialführerin einen Betrag von S 53,4 Mio zahlte und die Erlöse der Konsortialkredite verteilt wurden.
Geltend gemacht wurden von der Klägerin zuletzt (AS 355) nur die Schäden aus den über den Rechtsanwalt abgewickelten Konsortialkrediten sowie jene aus dem Konsortialkredit an die erste Kreditnehmerin (Absicherung des Erwerbs einer ungarischen GesmbH nur gegen Abtretungsanbot) und den dargestellten Eigenkrediten zum Geschäftsraumkauf, den Betriebsmittel bzw Sicherungskredit sowie den zuletzt genannten Kredit für das Bauvorhaben.
Die Vorinstanzen haben die Haftung des Erstbeklagten für die – eingeklagten - Schäden aus den Konsortialkrediten und den Eigenkrediten im Zusammenhang mit dem Geschäftsraumkauf sowie dem Betriebsmittel- bzw Sicherungskredit in einem Zwischenurteil dem Grunde nach bejaht, jedoch hinsichtlich des zuletzt genannten Eigenkredites für ein Bauvorhaben verneint. Die Klage gegen den Zweitbeklagten wurde wegen Verfalls der Ansprüche nach § 6 DHG abgewiesen.
Die Klägerin releviert in ihrer außerordentlichen Revision im wesentlichen einerseits, dass gegenüber dem Zweitbeklagten der Fristbeginn für die Verfallsfrist des § 6 DHG bzw § 1489 ABGB für die ausgefallenen Konsortialkredite erst später anzusetzen gewesen wäre und macht andererseits geltend, dass das Verschulden des für die Kreditvergabe nicht ressortzuständigen zweitbeklagten Geschäftsführers höher einzuschätzen wäre.
Der zur Haftung herangezogene, für die Kreditvergaben ressortzuständige Erstbeklagte macht in seiner außerordentlichen Revision vor allem geltend, dass sein Verschulden geringer einzuschätzen sei, weil es sich um Konsortialkredite in Zusammenarbeit mit einem “Schwesterunternehmen", mit dem auch sonst im Rahmen des “Verbandes" zusammengearbeitet worden sei, gehandelt habe. Die Kredite seien über einen Rechtsanwalt abgewickelt worden. Der Erstbeklagte habe auch verschiedene Sorgfaltsleistungen erbracht. Die Bedenken hinsichtlich der Kredite seien auch bereits in einer am 6. 9. 1993 abgeschlossenen Kreditprüfung eines Fachrevisors geltend gemacht worden, sodass davon auszugehen sei, dass diese bereits früher bekannt gewesen seien. Deshalb seien die Schadenersatzansprüche auch verjährt. Der Erstbeklagte habe auch das Mitverschulden der Klägerin eingewendet. Im folgenden macht der Erstbeklagte noch geltend, dass verschiedenen Feststellungen zur Beurteilung seines Verschuldens fehlten. Auch sei der Schadenersatzanspruch durch die Fusionierung der beiden Konsortialbanken erloschen.
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO (hier: § 46 Abs 1 ASGG) erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur sogar eher aus (RIS‑Justiz RS0102181).
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nur der Erstbeklagte habe durch sein weisungswidriges Verhalten grob fahrlässig gehandelt, nicht aber der Zweitbeklagte ist vertretbar. Die von der Judikatur begründeten Abgrenzungskriterien (RIS-Justiz RS0030644, RS0038120) wurden beachtet. Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung richtig dargestellter Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG gewertet werden (vgl RIS‑Justiz RS0105331 mwN 9 ObA 280/98m = DRdA 1998, 146).
Einen solchen Verstoß vermögen beiden Parteien nicht aufzuzeigen. Ein Handeln muss, um es als grob fahrlässig zu beurteilen, sich auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens herausheben. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse einzugehen. Es muss der Schadenseintritt als wahrscheinlich voraussehbar sein (vgl RIS Justiz RS0030359 mwN etwa SZ 48/39 = Arb 9381, Arb 10071, Arb 10611 , SZ 59/214 ua; RIS Justiz RS0030644 mwN). Dies gilt auch für die Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (vgl allgemein RIS Justiz RS0049476 mwN zuletzt OGH 26. 2. 2002 1 Ob 144/01k = RdW 2002/350 = ZIK 2002/135; vgl zum Haftungsmaßstab des ordentlichen Geschäftsleiters auch §§ 12 KWG bzw 39 BWG jeweils iVm § 84 AktG auch zu der Frage der Risikostreuung). Bei mehreren Geschäftsleitern führt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten zwar grundsätzlich zu einer Haftung als Gesamtschuldner, jedoch ist es erforderlich, jedem einzelnen Mitglied eine Verletzung der ihn treffenden Verpflichtungen nachzuweisen (vgl RIS Justiz RS0049470 = GesRZ 1978, 36).
Hier unterscheiden sich die Verantwortungsbereiche von Erst- und Zweitbeklagtem wesentlich. Während dem Erstbeklagten die unmittelbare Prüfung der Kreditvergaben, insbesondere die Bonitätsprüfung, und Vorbereitung der Beschlussfassungen oblag hatte der Zweitbeklagte insoweit nur eine Überwachungsaufgabe.
Nach den Feststellungen hielten bei den über den Rechtsanwalt abgewickelten Bauprojekten die Rentabilitätsberechnungen in den Projektbeschreibungen in weiten Bereichen einer Überprüfung nicht stand und war ersichtlich, dass die Kreditvaluta bei den verschiedenen Bauprojekten sofort ausbezahlt wurde. Mangels anderer Anhaltspunkte musste damit aber vemutet werden, dass wesentliche Teile der Kredite selbst in vorgesehenen Hypotheken vorweg keine ensprechende Sicherung finden konnten. Da die vorgelegten Rentabilitätsprüfungen weitgehend nicht plausibel waren, war aber selbst bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Kreditauszahlung entsprechend dem Baufortschritt ein erhebliches Kreditrisiko zu vermuten. Zur Abdeckung dieses Riskos verblieb im wesentlichen nur die Haftung des Rechtsanwaltes. Im Hinblick auf die große Anzahl der so abgewickelten Projekte, deren Gesamtvolumen im Kreditbereich bei der Bank beinahe 150 Mio S ausmachte, muss aber ein Schadenseintritt durch das Verhalten des Erstbeklagten als sehr wahrscheinlich voraussehbar beurteilt werden. Lag doch in seinem Kompetenzbereich nicht nur die Bonitätsprüfung , sodass ihm die mangelnde Plausibilität der Rentabilitätsberechnungen hätte auffallen müssen, sondern auch die Wahrung eines Überblicks über die Streuung der Kreditrisken und die Frage der Auszahlung der Kredite . In der Annahme des Berufungsgerichtes, hier bereits eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, kann keine Fehlbeurteilung gesehen werden, die ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt der Rechtssicherheit erfordern würde.
Dem Erstbeklagten ist ergänzend entgegenzuhalten, dass er als Geschäftsleiter die Verantwortung für die Kreditvergaben einer selbständigen Bank hatte. Seine allgemein gehaltenen Ausführungen zum “Schwesterunternehmen" und dem “Verband" lassen schon eine nähere rechtliche Begründung vermissen. Soweit damit gemeint sein sollte, dass die beiden Banken dem gleichen Revisionsverband zugehörig waren bezieht er sich damit möglicherweise auf die Bestimmungen des damals noch geltenden Gesetztes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, das mittlerweile durch das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 aufgehoben wurde. Der Zweck der nach den damaligen Bestimmungen vorgesehen Revisionsverbände musste in der Revision der ihnen angehörenden Genossenschaften und Vereine bestehen (vgl § 3 des alten Revisionsgesetzes nunmehr § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997). Bei der Revision soll durch den Revisor die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen geprüft werden. Entsprechende Berichte sind an verschiedene Organe der Genossenschaft, gegebenenfalls auch Behörden zu erstatten.
Der Erstbeklagte zeigt schon im Ansatz nicht auf, warum die in gleicher Weise erfolgende Bestellung der zur Überprüfung verschiedener Rechtssubjekte zuständigen Prüfer an der selbständigen Verantwortung der Organe der jeweiligen Genossenschaft etwas ändern sollte. Diese besteht auch ungeachtet einer etwaigen langjährigen Geschäftsbeziehung und einer freundschaftlichen Verbundenheit zu den Geschäftsleitern anderer Genossenschaften weiter. Dass die Konsortialvereinbarung von einem früheren Mitarbeiter des Revisionverbandes vorbereitet wurde ist schon deshalb ohne Relevanz, da die wesentlichen Risikofaktoren - unplausible Rentabilitätsberechnungen, Häufung der Absicherung durch die Rückzahlungsgarantie des identen Rechtsanwaltes, verfrühte Darlehensauszahlung - dem Erstbeklagten unmittelbar ersichtlich waren.
Die wesentlichen Feststellungen zu der Konsortialvereinbarung und den den Konsortialführer treffenden Verpflichtungen wurden ohnehin getroffen. Die vom Erstbeklagten noch relevierten Sorgfaltsleistungen durch Vereinbarungen mit dem Konsortialführer gehen ebenfalls schon im Kern an der Feststellung vorbei, dass bereits aus den ihm vorliegenden Unterlagen die wesentlichen Risken ersichtlich waren. Eine allgemeine Auskunft des Kreditschutzverbandes hinsichtlich des Rechtsanwaltes lässt die aus der mangelnden Absicherung eines Kreditvolumens von ca 150 Mio S entstehende Gefahr eines Schadenseintrittes nicht als weniger wahrscheinlich erscheinen.
Die Ausführungen des Erstbeklagten zur Frage der Verjähung weichen von den Feststellungen ab.
Soweit sich der der Erstbeklagte schließlich darauf stützt, dass er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes einen Mitverschuldenseinwand erhoben habe, da der Einwand des Alleinverschuldens auch diesen umfasse, ist ihm schon entgegenzuhalten, dass ein entsprechendes konkretes Tatsachenvorbringen vom Erstbeklagten gar nicht erstattet wurde. Auch stellt die Frage der Auslegung des Prozeßvorbringens im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG (vgl RIS-Justiz RS0042828 mwN).
Wenn der Erstbeklagte nunmehr in Zweifel zieht, dass überhaupt ein Schaden bestehe, weil dieser durch die Fusion der beiden Konsortialbanken mit der Klägerin untergegangen sei, verkennt er, dass der Schaden ja im wesentlichen in den durch die Realisierung des Kreditrisikos liegenden Ausfällen besteht.
Insgesamt vermögen es die konkreten Ausführungen der außerordentlichen Revision des Erstbeklagten jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen.
Gerade in den für die Haftung des Erstbeklagten wesentlichen Punkten unterscheidet sich auch der Verantwortungsbereich des Zweitbeklagten von jenem des Erstbeklagten. Auch bei diesem ist schon im Hinblick auf die Mitwirkung bei der – gehäuften - Beschlussfassung und seine Überwachungspflichten gleichfalls ein Verschulden an den Schäden anzunehmen. Wegen der Häufung dieser Kreditvergaben hätte auch er die dargestellten wirtschaftliche Zusammenhänge aufklären müssen. Da ihn jedoch grundsätzlich im Bereich der vorgelagerten Bonitätsprüfung nur eine Überwachungspflicht getroffen hat und auch die Verwaltung des gesamten Kreditbereiches nicht unmittelbar in seinen Aufgabenbereich gefallen ist, kann die Klägerin in der Beurteilung des Berufungsgericht, nur ein leichte Fahrlässigkeit des Zweitbeklagten anzunehmen, ebenfalls keine Fehlbeurteilung aufzeigen, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erfordern würde diese Frage durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen. Können die Versäumnisse des Zweitbeklagten, was die Überwachung und Aufklärung der Bewertung der Sicherheiten und die Wahrung der Übersicht über die Verteilung der Kreditrisken anlangt, doch nicht so schwer gewichtet werden, wie die Sorgfaltsverstöße des Erstbeklagten. Im Rahmen einer kollegialen Zusammenarbeit können die Schäden aus der Unterlassung von Überprüfungen und weiteren Aufklärungen hier nicht als mit der gleichen Sicherheit vorhersehbar beurteilt werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Zweitbeklagte auch darauf gestützt, dass die Kreditvergabe und damit auch allfällige weitere Erhebungen in den Zuständigkeitsbereich des Erstbeklagten gefallen ist (vgl etwa AS 125).
Wenn die Klägerin nunmehr geltend macht, dass mit Wissen und mit Zustimmung des Zweitbeklagten ein Kreditkomplex entstanden sei, der die Existenz der Bank gefährdet und zu deren Insolvenz geführt habe, so ist ihr schon entgegenzuhalten, dass sie ein dahingehendes konkretes, detailliertes Vorbringen in erster Instanz unterlassen hat. Weder wurde die Bilanzsumme der Bank noch überhaupt die besondere wirtschaftliche Bedeutung der Kreditvergaben für die Bank näher dargestellt.
Zur Frage des Eintrittes des Schadens ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin im Kern auf eine Verletzung der Verpflichtungen der Beklagten bei der Absicherung der Kreditrisken stützt und die aus der Verwirklichung dieser von ihr übernommenen Risken entstandenen Ausfälle als Schadenersatz begehrt.
Schon mangels detaillierter Auseinandersetzung mit den Grundlagen der einzelnen Ansprüche kann die Klägerin ihren Einwand, dass der Schaden erst nach dem ihre Klage aus einem Konsortialvertrag gegen die Konsortialführerin abweisenden Urteil des Berufungsgerichtes eingetreten sei, näher substantiieren. Liegt doch der Schaden der Klägerin im wesentlichen in der Realisierung des Kreditrisikos, das sie nach den Feststellungen ausdrücklich übernommen hat. Nach den Feststellungen war spätestens am 20. 11. 1993 der Eintritt eines Schadens aus den Konsortialkrediten auch der Rechtsvorgängerin der Klägerin bekannt. Jedenfalls damit hat auch die Verfallsfrist des § 6 DHG zu laufen begonnen. Reicht doch für den Beginn der Verfallsfrist bereits die sichere Vorhersehbarkeit des Schadenseintrittes (vgl RIS-Justiz RS0055081). Es genügt nach ständiger Judikatur schon die Möglichkeit der Schadensermittlung. Entscheidend ist also nicht, ob dem Geschädigten alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind, sondern dass er solche Umstände kannte, die es ihm ermöglichen, den Schädiger in zumutbarer Weise festzustellen (vgl RIS Justiz RS0055011 mwN etwa DRdA 1984, 242 ua). Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist für den Beginn des Laufes der Verfallsfrist nicht entscheidend (vgl RIS Jusitz RS0055119 mwN etwa SZ 59/214).
Insgesamt gelingt es den Revisionswerbern nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.
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