§ KO, § 81a KO
§ 25 GmbHG, § 27 GmbHG, § 30j Abs 1 GmbHG, § 33 Abs 1 GmbHG idF vor IRÄG 1997
Die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder bleibt dem Masseverwalter vorbehalten. Ist der begehrte Ersatz dieser Ansprüche zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich, schließt weder das allseitige Einverständnis der Gesellschafter mit der Amtsführung des Aufsichtsrats noch die diesem von ihnen erteilte Entlastung Ersatzansprüche aus.