OGH 4Ob46/83 (RS0055011)

OGH4Ob46/8329.11.1983

Rechtssatz

Die zu § 1489 ABGB entwickelten Grundsätze, daß die Möglichkeit der Schadensermittlung genüge und für den Beginn der Verjährungsfrist nicht entscheidend sei, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden habe, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen seien, sowie, daß für den Beginn der Verjährung genüge, wenn der Verletzte solche Umstände kenne, die ihm ermöglichen, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen, sind auch auf den Beginn der Frist des § 6 DHG anzuwenden.

Normen

DHG §6

4 Ob 46/83OGH29.11.1983

Veröff: JBl 1984,270 = DRdA 1984,242 (P Bydlinski) = Arb 10324 = RdW 1984,181

9 ObA 187/88OGH14.09.1988

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,202

9 ObA 71/91OGH29.05.1991

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

8 ObA 78/02gOGH08.08.2002

Auch

2 Ob 78/03iOGH08.05.2003

Auch; Beisatz: Es kommt auf die okjektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00046_8300000_003

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