8 ObA 47/04a | OGH | 28.04.2005 |
9 Ob 79/08w | OGH | 01.04.2009 |
Auch; Beisatz: Wenn der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, ist das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird iSd bei der Bemessung des Regresses gebotenen vereinfachenden Betrachtungsweise mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt. (T1); Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T2); Bem: Siehe auch RS0124594. (T3); Veröff: SZ 2009/44 |
2 Ob 16/09f | OGH | 25.06.2009 |
Auch; Auch Beis wie T1 |
9 ObA 36/11a | OGH | 29.08.2011 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_20050428_OGH0002_008OBA00047_04A0000_001
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