OGH 9Ob79/08w (RS0124594)

OGH9Ob79/08w1.4.2009

Rechtssatz

Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress.

Normen

ABGB §896
AVRAG §6

9 Ob 79/08wOGH01.04.2009

Veröff: SZ 2009/44

Dokumentnummer

JJR_20090401_OGH0002_0090OB00079_08W0000_001

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