European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1996:E42771
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerber haben die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerber noch folgendes zu erwidern:
Nach § 235 Abs 5 ZPO idF des Art IV Z 39 der ZVN 1983 ist es "weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei", wenn die Parteibezeichnung "auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist." Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmen. Wie sich dazu aus den EB zur RV der ZVN 1983 (669 BlgNR 15.GP 52 f zu Z 31 [§ 235 ZPO]) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung der Partei ‑ vor allem der beklagten Partei ‑ vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Passivlegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint sei, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Beklagter legitimiert. In den meisten aus der Judikatur bekannten Fällen handle es sich darum, daß eindeutig der Rechtsträger eines bestimmten Unternehmens in Anspruch genommen werden sollte, und zwar häufig als Arbeitgeber, daß aber der Name dieses Rechtsträgers verfehlt werde. Auch in Fällen, in denen der als Partei gemeinte Rechtsträger eindeutig aus der Klage hervorgehe, die unkorrekte Parteibezeichnung jedoch ‑ zufällig ‑ auf eine eindeutig nicht gemeinte andere Person passe, etwa den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des als Partei in Anspruch genommenen Rechtsträgers, sei die Partei auf den nach dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig gemeinten Rechtsträger zu ändern (SZ 19/186; in jüngerer Zeit grundlegend 4 Ob 12,13/78). Die gerade in der letztgenannten Entscheidung ausgedrückte Auffassung solle in dem vorgeschlagenen Absatz 5 festgeschrieben werden. Sie entspreche wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung der Verfahrensökonomie, dem Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erreicht werden soll (SZ 23/27), und bewahre auch oft den Kläger vor andernfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung. Selbstverständlich dürfe durch einen solchen Vorgang nicht das rechtliche Gehör verletzt werden: Werde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei sei, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteibezeichnung passe, und werde das Verfahern nur mit diesem durchgeführt, so müsse die richtige Partei, wenn sie später dem Verfahren beigezogen werde, das bis dahin durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen, das Verfahren könne nichtig sein; diese Schwierigkeit entstehe aber nicht dadurch, daß die unkorrekte Parteibezeichnung später geändert werde (und damit eine andere als die ursprüngliche am Verfahren beteiligte Person diesem beigezogen werde), sondern dadurch, daß von vornherein eine falsche Person dem Verfahren beigezogen worden sei, was auch sonst wiederholt vorkomme, wenn etwa die an sich korrekte Parteibezeichnung auch auf eine zweite Person gleichen Namens passe. Der Nichtigkeitsgrund werde allerdings dann wohl nicht vorliegen, wenn der gesetzliche oder hinreichend bevollmächtigte Vertreter der wahren Partei dem Verfahren beigezogen worden sei (SZ 19/186).
Der Klage ist eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger, der sowohl die Republik Österreich als auch die österreichische Akademie der Wissenschaften im Rubrum bei Bezeichnung der beklagten Partei anführte, seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollte. Die sowohl die Republik Österreich als auch die Arbeitgeberin des Klägers vertretende Finanzprokuratur bemerkte in ihrem Schriftsatz ON 3 ganz kurz, daß der Kläger als Kartograph in einem Dienstverhältnis zur österreichischen Akademie der Wissenschaften gestanden sei, führte aber im Rubrum des Schriftsatzes als beklagte Partei nur mehr die Republik Österreich an, erstattete detaillierte Ausführungen zu dem von der beklagten Partei behaupteten Entlassungsgrund und legte darüber hinaus mehrere, regelmäßig nur dem Arbeitgeber zur Verfügung stehende Urkunden vor, um nach Durchführung eines längeren Beweisverfahrens die mangelnde Passivlegitimation der Republik Österreich einzuwenden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Entscheidung 9 ObA 108/94 ausgesprochen hat, wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung der Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO derartige Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei ‑ vor allem der beklagten Partei ‑ vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Passivlegitimation herangezogen werden, indem er behauptet, Partei sei jemand anderer, als der, der eindeutig gemeint ist (vgl auch 9 ObA 134/89 sowie 9 ObA 220/92).
Da der beide Rechtsträger vertretenden Finanzprokuratur klar sein mußte, daß der Kläger die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Arbeitgeberin in Anspruch nehmen wollte, bestand kein Prozeßrechtsverhältnis mit der Republik Österreich, so daß der namens dieses Rechtsträgers erhobene Rekurs gegen die vom Erstgericht beschlossene Berichtigung der Parteienbezeichnung, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, unzulässig war (siehe 9 ObA 11/89; 9 ObA 134/89; 9 ObA 342/93 sowie 9 ObA 108/94).
Da der Kläger für die auch die beklagte Partei vertretende Finanzprokuratur erkennbar nicht die Republik Österreich, sondern die beklagte Partei als Arbeitgeberin in Anspruch nehmen wollte, ist das bisherige Verfahren nicht nichtig und kann keine Rede davon sein, daß der beklagten Partei durch die zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen worden wäre. Auch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter wurde die beklagte Partei nicht verletzt, weil es der sowohl sie als auch die Republik Österreich vertretenden Adressatin der Klage klar sein mußte, daß sie nicht gegen die Republik Österreich, sondern gegen die beklagte Partei gerichtet war. Wenn sie sich dennoch auf die Verhandlung vor einem angeblich nach der Geschäftsverteilung für eine Klage gegen die beklagte Partei nicht berufenen Senat des Erstgerichtes eingelassen hat, ohne diesen Umstand geltend zu machen, ist daher Heilung gemäß § 260 Abs 4 ZPO eingetreten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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