Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Gericht zweiter Instanz hat die Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten zu Recht zugelassen, weshalb diesbezüglich gemäß § 48 ASGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen einem Parteiwechsel und der Berichtigung der Parteienbezeichnung Stellung genommen und ist zu dem Schluß gekommen, daß die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten aber eindeutig klar erkennbaren Partei selbst dann zulässig ist, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. Eine Klagsänderung liegt selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodaß der in Anspruch genommene Beklagte wissen mußte, wen die Klage betraf (9 ObA 11/89; ecolex 1992, 243; RZ 1993/9; 9 ObA 220/92; 9 ObA 342/93; 4 Ob 152/93; 8 ObA 201/96; RdW 1997, 456). Ein derartiger Fall liegt hier vor, vermochte doch auch die nunmehrige Rekurswerberin in ihrem vorbereitenden Schriftsatz ON 3 nicht zu bestreiten, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht zu ihr, sondern zur im Berichtigungsbeschluß bezeichneten Beklagten bestanden habe. Damit war aber auch für die Rekurswerberin ab Klagszustellung klar, wer tatsächlich Gegner der Anfechtungsklage sein sollte. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit jenem der von der Rekurswerberin zitierten Entscheidung 9 ObA 2218/96h insofern nicht vergleichbar, als dort der Kläger "bewußt und beharrlich eine bestehende Kapitalgesellschaft als Beklagte in Anspruch genommen hat, obwohl eine andere Kapitalgesellschaft erkennbar Dienstgeberin war".
Nach zulässiger Berichtigung der Bezeichnung auf das nach der Klage eindeutig gemeinte und daher von Anfang an in Anspruch genommene Rechtssubjekt durch das Gericht zweiter Instanz besteht jedenfalls kein Prozeßrechtsverhältnis mit der nunmehrigen Rekurswerberin. Der namens dieser Gesellschaft ergriffene Rekurs ist daher unzulässig (9 ObA 134/89; 9 ObA 342/93; 8 ObA 201/96, 1 Ob 236/97f).
Da die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, steht ihr Kostenersatz nicht zu.
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