OGH 8Ob91/13k

OGH8Ob91/13k24.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Mag. P***** E*****, 2. Mag. M***** E*****, beide vertreten durch Dr. Gottfried Bischof, Rechtsanwalt in Wien, 3. U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Nessmann, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. I***** S.r.l., *****, vertreten durch DLA Piper Weiss‑Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck, Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 273.513,67 EUR sA, über die Rekurse der erst‑ und zweitklagenden Parteien sowie der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2013, GZ 5 R 234/12m‑142, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00091.13K.0324.000

 

Spruch:

 

1. Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

2. Dem Rekurs der erst- und zweitklagenden Partei wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass die Entscheidung als Teil‑ und Zwischenurteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien Mag. P ***** E***** und M***** E***** 56.102,67 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. November 2004 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.“

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger des führenden Verfahrens erwarb im Zeitraum zwischen Dezember 2001 und Juni 2002 einen von der Beklagten erzeugten Weintemperierschrank, der am 29. 11. 2001 durch Übergabe an die Zweitnebenintervenientin in Verkehr gebracht worden war. Dieses Gerät wurde mit seinen im Originalzustand befindlichen elektrotechnischen Bauteilen im Keller des Hauses der Erst‑ und Zweitkläger aufgestellt, sein Standort wurde danach nicht mehr verändert. Das technische Konzept des Weintemperierschranks entsprach im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens dem Stand der Wissenschaft.

Am 9. 12. 2003 mussten der Erst‑ und die Zweitklägerin nach ihrer Rückkehr aus einem dreitägigen Urlaub feststellen, dass es im Keller gebrannt hatte und im ganzen Haus erhebliche Schäden durch Rauchentwicklung entstanden waren. Brandursache war ein elektrotechnischer Defekt des von der Beklagten produzierten Weintemperierschranks, der mit hoher Wahrscheinlichkeit im Anschlusskasten des Weintemperierschranks mit dem Vorschaltgerät für die Beleuchtung entstanden war. Durch einen Windungsschluss dieses Vorschaltgeräts und die dadurch auftretenden Temperaturen konnte es zu einer Beschädigung der PVC‑Mantelleitungen in diesem Bereich kommen. Ob die erhöhte Temperaturempfindlichkeit der Kabelisolierung auf einen ursprünglichen Materialfehler zurückging, auf einen Verarbeitungsfehler im Betrieb der Beklagten oder auf ein Ziehen am Kabel nach Inverkehrbringen des Schranks, konnte nicht festgestellt werden.

Erstkläger und Zweitklägerin begehren, insbesondere gestützt auf den Titel der Produkthaftung, den Ersatz ihres Schadens, soweit dieser nicht bereits von der Drittklägerin ersetzt wurde. Der Weintemperierschrank habe einen Produktionsfehler aufgewiesen (AS 15), wodurch er im üblichen Betrieb einen Hausbrand verursacht habe. Die Kabelführung in Verbindung mit der Zugentlastung sei fehlerhaft gewesen, weil mit einem Anfassen des Kabels beim Transport zu rechnen gewesen sei, zumindest hätte ein Warnhinweis, nicht am Kabel zu ziehen, angebracht werden müssen.

Die Drittklägerin begehrt in ihrer Klage den Ersatz der von ihr als Feuerversicherer aus dem gegenständlichen Schadensfall an den Erstkläger und die Zweitklägerin erbrachten Versicherungsleistungen; die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang mit Zwischenfeststellungsurteil den Klagebegehren dem Grunde nach statt. Die Kläger hätten beweisen können, dass ein elektrotechnischer Fehler am Weintemperierschrank den Brandschaden verursacht habe; die Beklagte habe ihrerseits nicht als wahrscheinlich darstellen können, dass dieser Fehler beim Inverkehrbringen des Produkts noch nicht vorhanden war.

Dieses Urteil hob das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang auf. Der Beweis eines Produktionsfehlers sei den Klägern misslungen, weil nicht genau feststellbar gewesen sei, wodurch und zu welchem Zeitpunkt die Isolierung der in Brand geratenen Stromkabel geschwächt wurde. Die Beurteilung, ob allenfalls ein Konstruktions‑ oder Instruktionsfehler vorgelegen habe, erfordere noch ergänzende Feststellungen darüber, ob die Konstruktion des Weintemperierschranks dem Stand der Technik entsprach, sowie ob Warnhinweise bezüglich der Behandlung der Kabel vorhanden waren.

Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Nach der überbundenen Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei nicht von einem Produktionsfehler auszugehen. Ein besonderer Warnhinweis sei den Umständen nach nicht erforderlich gewesen, ein Konstruktionsfehler liege nicht vor, weil das Gerät den einschlägigen Vorschriften und dem Stand der Technik entsprochen habe.

Das Berufungsgericht hob mit seinem angefochtenen Beschluss das Urteil des Erstgerichts neuerlich zur Verfahrensergänzung auf. Es hielt an seiner Rechtsansicht fest, dass die Kläger keinen Produktionsfehler nachweisen hätten können, eigentlich sei ein Produktionsfehler nicht einmal schlüssig behauptet worden. Die Kläger hätten auch nicht nachvollziehbar vorgebracht, worin ein Konstruktionsfehler im Bereich der Kabelführung gelegen wäre und es sei unverständlich geblieben, „inwieweit welche konkrete unzureichende Darbietung in Bezug auf das Kabel das Produkt fehlerhaft gemacht habe“. Unschlüssiges, unbestimmtes oder widersprüchliches Vorbringen stelle aber einen Inhaltsmangel dar, der bei erstmaliger Wahrnehmung durch das Berufungsgericht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen müsse, um den Klägern iSd §§ 84, 85 ZPO Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zu verbessern.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Mindestumfangs der Behauptungs‑ und Beweispflichten eines Geschädigten nach dem PHG bestehe.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wenden sich die Rekurse der erst‑ und zweitklagenden sowie der beklagten Partei. Die Kläger streben eine klagsstattgebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an. Die Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache die klagsabweisende erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Alle drei Kläger und die Beklagte haben Rechtsmittelbeantwortungen erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts unzulässig, weil er keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage geltend macht.

Der Rekurs der erst‑ und zweitklagenden Partei ist zulässig und auch berechtigt, weil er aufzeigt, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Behauptungspflicht und Beweislastverteilung in Produkthaftungsfällen eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung darstellt (RIS‑Justiz RS0044273 [T43]).

I. Rekurs der beklagten Partei:

Die Beklagte wiederholt zwar in ihrem Rekurs formal die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts, wendet sich in ihren eigentlichen Rechtsmittelausführungen aber nicht gegen dessen Auffassung zur Bestimmtheit des Klagebegehrens, sondern nur gegen das Ansinnen, den Klägern durch die Aufhebung Gelegenheit zu einer Verbesserung einzuräumen. Nach bereits mehrjähriger Verfahrensdauer bestehe dafür keine rechtliche Grundlage, vielmehr wäre neues Vorbringen der anwaltlich vertretenen Kläger iSd § 179 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und begründen gewöhnlich, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine in dritter Instanz zu beurteilende erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0120057 [T1]).

Hier ist zu berücksichtigen, dass eine mangelnde Bestimmtheit des Klagsvorbringens im gesamten bisherigen Verfahren von keiner Seite releviert wurde und auch dem Berufungsgericht erstmals im zweiten Rechtsgang jene Bedenken gekommen sind, die es zum Anlass für die neuerliche Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung genommen hat. Wurde aber bereits jahrelang über ein Klagsvorbringen verhandelt, ohne dass Gerichte oder Parteien einen Mangel angesprochen haben, könnte von einer grob schuldhaften Verzögerung des im zweiten Rechtsgang erstmals aufgetragenen ergänzenden Sachvorbringens nicht gesprochen werden. Insoweit zeigt der Revisionsrekurs daher auch keine grobe Fehlbeurteilung auf.

Wenn das Berufungsgericht zwar an sich zu Recht die Zulässigkeit des Rekurses ausgesprochen hat, der Rekurswerber jedoch nur Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Der Rekurswerber muss zumindest eine über den Einzelfall hinaus bedeutende Rechtsfrage aufgeworfen haben, damit die Entscheidung des Berufungsgerichts vom Obersten Gerichtshof in jeder Richtung rechtlich zu überprüfen ist (RIS‑Justiz RS0048272 [insb T1]).

II. Rekurs der erst‑ und zweitklagenden Partei:

Die Kläger treten der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, sie hätten einen Produktfehler nicht einmal hinreichend bestimmt behauptet, entgegen. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht die Regeln der Beweislastverteilung im Verfahren über die Produkthaftung falsch angewendet. Diese Ausführungen sind zur Gänze berechtigt.

1. Dem PHG liegt ein sicherheitstechnischer Fehlerbegriff zugrunde. Ein Produkt ist dann fehlerhaft, wenn es für andere Rechtsgüter gefährlich ist (ErlRV 272 BlgNR 17. GP  10). Die Haftung nach dem PHG ist keine Verantwortlichkeit einer Person für ein ihr vorwerfbares eigenes schädigendes Verhalten oder für das schädigende Verhalten von Personen, für die sie einzustehen hat, sondern knüpft an den schadenskausalen fehlerhaften Zustand eines Produkts an ( Posch in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar § 5 PHG Rz 2) .

2. Bei einem großen Haushaltsgerät, das für eine mehrjährige Einsatzdauer bestimmt ist, besteht eine berechtigte Erwartungshaltung dahin, dass es keine Fehler aufweist, die bei ordnungsgemäßem Betrieb schon nach wenigen Monaten zu Überhitzung und zur Entstehung eines Brands führen. Es stellt einen beachtlichen Produktfehler dar, wenn ein Gerät sich selbst entzündet. Dem steht nicht entgegen, dass sich der konkrete technische Mangel des Geräts nicht mehr nachweisen lässt (vgl auch zum dProdHaftG: LG Verden 8 O 27/07 BeckRS 2009, 16461 = VersR 2009, 1129; OLG Schleswig 17 U 43/07 NJW‑RR 2008, 691; vgl auch 10 Ob 98/02p).

3. Dem Geschädigten obliegt nur der Beweis des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden, den Beweis, welcher Bestandteil defekt wurde, muss er hingegen nicht führen (RIS‑Justiz RS0117103; ua Preslmayr , Handbuch der Produkthaftung² 5.5.4.2.; Schmid , PHG § 7 Rz 3). Für den Beweis des Fehlers hat der Geschädigte nur die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die ein Urteil darüber ermöglichen, ob ein Fehler nach § 5 PHG vorliegt. Die Qualifikation selbst gehört zur rechtlichen Beurteilung ( Welser/Rabl , Produkthaftungsgesetz² § 7 Rz 3 mwN). Ob die Fehlerhaftigkeit des Produkts als Produktions‑, Konstruktions‑ oder Instruktionsfehler zu beurteilen ist, macht dabei rechtlich keinen Unterschied ( Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl , Produkthaftung² § 5 Rz 144).

4. Vorgebracht ‑ und mittlerweile auch unstrittig - ist, dass sich der von der Beklagten in Verkehr gesetzte Weintemperierschrank während seines bestimmungsgemäßen Betriebs im Haushalt der Erst‑ und Zweitkläger aufgrund eines technischen Defekts selbst entzündet hat und dieser Brand kausal für erhebliche Schäden am Haus und Inventar der Kläger war. Damit sind die Kläger entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ihrer Behauptungs‑ und Beweispflicht für das Vorliegen eines Produktfehlers iSd § 5 PHG nachgekommen.

Der Anspruch eines Geschädigten nach dem PHG ist aber nicht davon abhängig, dass er den genauen Ort und die Ursache des schadensverursachenden Defekts benennen kann. Er muss daher nicht präzisieren, ob er den Defekt auf einen Produktions‑, Konstruktions‑ oder Instruktionsfehler oder eine Kombination davon zurückführt. Das vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete zusätzliche Vorbringen ist für die Entscheidung rechtlich unerheblich.

Soweit das Berufungsgericht das Erfordernis seiner Ergänzungsaufträge aus der Begründung der Entscheidung 8 Ob 126/09a ableitet, ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Auslegung eines Parteienvorbringens immer nur einzelfallbezogen sein kann. Das in der zitierten Entscheidung als unbestimmt bezeichnete Vorbringen war mit den Klagsangaben im vorliegenden Fall qualitativ auch nicht vergleichbar.

5. Der Geschädigte muss im Produkthaftungsprozess nur nachweisen, dass der Produktfehler im Zeitpunkt der Schadenverursachung vorlag. Ist ihm dies gelungen, dann liegt es nach § 7 Abs 2 PHG am in Anspruch genommenen Unternehmer, seinerseits zu behaupten und als wahrscheinlich darzutun, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in Verkehr gebracht hat.

Das Berufungsgericht zieht im vorliegenden Fall den Schluss, die Kläger hätten keinen Produktionsfehler nachweisen können, weil die Ursache der defekten Isolation der Leitungen nicht festgestellt werden konnte. Damit weist es ihnen aber eine nicht mit dem Gesetz vereinbare Beweislast zu. Nicht nur wird dabei außer Acht gelassen, dass der Brand von einer Überhitzung aufgrund eines Windungsschlusses im Vorschaltgerät seinen Ausgang genommen hat und allein schon in diesem Defekt ‑ dessen nachträgliche Entstehung gar nicht behauptet wurde ‑ ein potentiell gefährlicher Produktfehler lag.

Vor allem war es aber nicht Sache der Kläger zu beweisen, dass die Isolierung der wegen Überhitzung in Brand geratenen Leitungen bereits bei Inverkehrbringen des Geräts schadhaft war, sondern vielmehr Sache der Beklagten, eine spätere Beschädigung zu behaupten und als wahrscheinlich darzutun.

6. Unter „Wahrscheinlichkeit“ iSd § 7 Abs 2 PHG ist eine überwiegende, also mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit, dass der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorlag, zu verstehen (ua Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl aaO § 7 Rz 14 mwN). Jedes geringere Maß („hohe Wahrscheinlichkeit“) bedeutet nämlich ‑ da nur zwei Alternativen bestehen ‑ die gleiche oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Gegenteils. Würde allein schon die Möglichkeit einer nachträglichen Beschädigung (hier: nur eine von drei festgestellten Varianten) genügen, um die Wahrscheinlichkeit iSd § 5 Abs 2 PHG „darzutun“, wie das Berufungsgericht meint, würde damit die gesetzliche Beweislastumkehr ins glatte Gegenteil verkehrt.

7. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erweist sich die Rechtssache dem Grunde nach als spruchreif.

Dem Erst‑ und der Zweitklägerin ist der Beweis der Fehlerhaftigkeit des Weintemperierschranks, die zum klagsgegenständlichen Schaden geführt hat, gelungen. Die Beklagte konnte zwar als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich dartun, dass ihr Produkt bei seinem Inverkehrbringen noch nicht schadhaft war.

Auf die Überlegungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen allfälliger Konstruktions‑ oder Instruktionsmängel kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an. Die im Berufungsverfahren des ersten Rechtsgangs von der Beklagten erhobene Mängel‑ und Beweisrüge betraf nur diese letztendlich unerhebliche Thematik; diese Berufungsgründe wurden vom Berufungsgericht zudem inhaltlich behandelt, verneint und im zweiten Rechtsgang von der Beklagten nicht mehr releviert.

Dem Rekurs des Erstklägers und der Zweitklägerin war daher Folge zu geben und in der Sache mit klagsstattgebendem Zwischenurteil zu entscheiden.

Die Endentscheidung über die Höhe ihrer Ansprüche bleibt, ebenso wie die Sachentscheidung im verbundenen Verfahren der Drittklägerin, die keinen Rekurs erhoben hat, dem Erstgericht vorbehalten.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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