Rechtssatz
Dem Kläger obliegt der Beweis des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden. Den Beweis, welcher Bestandteil defekt wurde, muss er nicht führen.
1 Ob 72/03z | OGH | 10.02.2004 |
Auch; Beisatz: Auch im Bereich des PHG mussder Kläger nach den allgemeinen Regeln des zivilgerichtlichen Verfahrens den Beweis des Schadenseintritts und dessen Verursachung durch einen Produktfehler erbringen. (T1) |
3 Ob 106/05t | OGH | 27.07.2005 |
nur: Dem Kläger obliegt der Beweis des Produktfehlers. (T2) |
2 Ob 78/06v | OGH | 19.10.2006 |
Auch; Beisatz: Es genügt jedenfalls die nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilende adäquate Verursachung des Schadens durch das fehlerhafte Produkt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/160 |
8 Ob 126/09a | OGH | 19.05.2010 |
nur: Dem Geschädigten obliegt der Beweis des Produktfehlers, aber auch des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden. (T4) |
3 Ob 15/16a | OGH | 17.02.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen Instruktionsfehler und Schaden; Nachweis vom Kläger nicht erbracht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20021022_OGH0002_0100OB00098_02P0000_001
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