OGH 8Ob87/73 (RS0030410)

OGH8Ob87/7319.6.1973

Rechtssatz

Zu den Kosten des vermehrten Bedürfnisses können auch die Aufwendungen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gehören, die den Verletzten erst in die Lage versetzt, sich frei zu bewegen, und seiner beruflichen Tätigkeit bzw Ausbildung nachzugehen.

Auto

 

Normen

ABGB §1323 F
ABGB §1325 A
EKHG §13 Z3

8 Ob 87/73OGH19.06.1973

Veröff: ZVR 1974/164 S 245

2 Ob 177/74OGH10.04.1975

Auch; Veröff: ZVR 1976/107 S 117

2 Ob 37/77OGH14.04.1977

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/74

2 Ob 153/77OGH08.09.1977

Auch; Beisatz: Anschaffung eines Invalidenfahrzeuges. (T1)

2 Ob 109/78OGH29.06.1978

Veröff: ZVR 1979/226 S 278

8 Ob 159/81OGH09.07.1981
8 Ob 17/84OGH04.07.1984

Beisatz: Anschaffung eines fabriksneuen Personenkraftwagens. (T2) Veröff: ZVR 1985/48 S 90

2 Ob 24/85OGH08.10.1985
2 Ob 82/90OGH21.11.1990
2 Ob 2/91OGH30.01.1991

Beisatz: Da die Benützungsdauer eines Personenkraftwagens begrenzt ist, hat ein Verletzter, der über diesen Zeitraum hinaus vermehrte Bedürfnisse hat, auch Anspruch auf Ersatz der weiteren Ausgaben, somit auch auf Ersatz der Kosten eines neuerlichen Fahrzeuges. (T3) Veröff: ZVR 1991/109 S 282

2 Ob 2031/96gOGH25.04.1996

Vgl; Beisatz: Dieser Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKW ist davon unabhängig, ob dieses Fahrzeug für berufsbedingte Fahrten benötigt wird oder nicht. (T4)

7 Ob 281/02bOGH26.02.2003
2 Ob 89/06mOGH12.06.2006

Auch; Beisatz: Kann ein Unfallopfer eine Wegstrecke von 500m nur mit einem Stock und unter Schmerzen bewältigen, ist seine Mobilität nicht annähernd jener eines Gesunden vergleichbar und hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Anschaffungs- und Erhaltungskosten eines PKWs, sofern er nicht auch ohne den Unfall einen PKW angeschafft hätte. (T5)

2 Ob 48/14vOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Treppenlift. (T6)

2 Ob 99/20bOGH17.09.2020

Beisatz: Hier: Kein Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Spezialfahrrads und eines speziell adaptierten Quads, wenn bereits angepasster PKW vorliegt, da die Anschaffung bzw Adaption mehrerer Fahrzeuge grundsätzlich nicht geschuldet ist. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0080OB00087_7300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte