OGH 8Ob86/05p

OGH8Ob86/05p6.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes, Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef P*****, vertreten durch Dr. Hans Robicsek, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Elisabeth V*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2005, GZ 45 R 117/05x-23, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG nicht auf die zeitliche Nähe ankommt, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, soferne nur zwischen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht (EvBl 1990/153; RIS-Justiz RS0057710; zuletzt 7 Ob 26/04f).

Nach den Feststellungen hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung und der räumlichen Trennung bereits die Absicht, sich scheiden zu lassen. Er hatte auch vor Abschluss dieser Vereinbarung mit der Antragsgegnerin, die ihrerseits zum Zeitpunkt der räumlichen Trennung keine Absicht mehr hatte, die Ehe fortzusetzen, über seine Scheidungsabsicht gesprochen. Dass - wie der Revisionsrekurs behauptet - der Antragsteller seine bloß „innere" Scheidungsabsicht der Antragsgegnerin nie kundgetan habe, steht somit gerade nicht fest.

Bei dieser Sachlage ist die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls (2 Ob 111/01i) beruhende Auffassung des Rekursgerichtes, ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne des § 97 Abs 2 EheG liege vor, jedenfalls vertretbar. Im Übrigen schadet die bloß einseitige Scheidungsabsicht der Wirksamkeit einer Vereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG nur dann, wenn dem Scheidungswilligen die Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht nicht möglich oder untunlich erscheint (7 Ob 398/97y). Dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Gemäß § 203 Abs 9 AußStrG 2005 sind auf bis 31.12.2004 anhängig gewordene Verfahren die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden. Die daher noch heranzuziehende Bestimmung des § 234 AußStrG alt führt unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der ZPO (RIS-Justiz RS0008488) dazu, dass die dem Antragsteller nicht aufgetragene „außerordentliche Revisionsrekursbeantwortung" als nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienend nicht zu honorieren ist.

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