OGH 2Ob111/01i

OGH2Ob111/01i16.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Engelbert S*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die Antragsgegnerin Herta S*****, vertreten durch Mag. Harald Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 14. Februar 2001, GZ 37 R 38/01s-43, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 3. November 2000, GZ 1 F 1/99i-38, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen (RIS-Justiz RS0057710, vgl RS0057619). Zuletzt wurde in 9 Ob 234/00b in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall der ursächliche Zusammenhang, dessen Vorhandensein immer nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden kann, nicht schon durch den Zeitraum bis zur tatsächlich erfolgten Scheidung als widerlegt angesehen, wenn offensichtlich von Anfang an nur eine Scheidung nach § 55 EheG in Frage kam; im Hinblick auf die Weigerung der Antragsgegnerin, in eine Scheidung einzuwilligen, war schon im Zeitpunkt der Vereinbarung eine mehrere Jahre währende Wartezeit bis zur tatsächlichen Scheidung (bis zur Einleitung des Verfahrens) vorhersehbar gewesen. Eine Einschränkung auf Fälle des § 55a EheG wurde in der Rechtsprechung nicht vorgenommen (vgl nur wiederum 9 Ob 234/00b sowie schon SZ 53/125). Wenn das Rekursgericht zur Parteienabsicht bei Abschluss der Vereinbarung ergänzende Feststellungen des Erstgerichtes für erforderlich hielt, so kann dem der Oberste Gerichtshof - der nur Rechtsinstanz ist - nicht entgegentreten.

Auf die Formvorschrift des § 97 Abs 1 EheG kommt es im Fall des § 97 Abs 2 EheG nicht an. Die Frage der Schlüssigkeit eines Verhaltens (bei faktischer Aufteilung der Ersparnisse in Verbindung mit Verträgen über die Aufteilung der Liegenschaften) hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung.

Auch zur Teilanfechtung von Scheidungsfolgenvergleichen liegt Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (EvBl 1966/255; EFSlg 75.371/3), die derzeit keiner Ergänzung bedarf, ebenso zur Innehaltung im Aufteilungsverfahren bei Anfechtung eines Scheidungsfolgenvergleiches wegen Willensmängeln (SZ 65/65; RIS-Justiz RS0008476).

Mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

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