Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht.
7 Ob 398/97y | OGH | 10.02.1998 |
Beisatz: Die nur bei einseitiger Scheidungabsicht getroffene Vereinbarung ist nur dann iS des § 97 Abs 2 EheG beachtlich, wenn diese Absicht vom Scheidungswilligen auch verwirklicht werden kann. Verweigert jedoch ein Teil seine Mitwirkung an der einverständlichen Scheidung und erscheint dem anderen Teil die sonstige Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht derzeit nicht möglich oder untunlich, so liegt kein für die Einigung nach § 97 Abs 2 EheG erforderlicher übereinstimmender Parteiwille vor. Vereinbarungen für den abstrakten Fall, "wenn wir uns einmal scheiden lassen sollten", fallen daher nicht unter § 97 Abs 2 EheG. (T1) |
9 Ob 234/00b | OGH | 20.09.2000 |
nur: Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. (T2) Beisatz: Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht. (T3) |
2 Ob 111/01i | OGH | 16.05.2001 |
nur T2; Beisatz: Das Vorhandensein eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. (T4) |
8 Ob 86/05p | OGH | 06.10.2005 |
Beis wie T4; Beisatz: Die bloß einseitige Scheidungsabsicht schadet der Wirksamkeit einer Vereinbarung nach §97 Abs 2 EheG nur dann, wenn dem Scheidungswilligen die Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht nicht möglich oder untunlich erscheint. (T5) |
3 Ob 242/06v | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Auflösend bedingter Verzicht auf aus der Aufteilung anlässlich der (ersten) Ehescheidung entstandene Ansprüche. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00546_9000000_001
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