OGH 8Ob80/79 (RS0074457)

OGH8Ob80/795.4.1979

Rechtssatz

Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. Das Einordnungsmanöver eines aus einer Grundstückausfahrt nach links in eine Straße Einbiegenden ist erst dann als beendet anzusehen, wenn sein Personenkraftwagen zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in dieser Fahrtrichtung fährt.

Auto

 

Normen

StVO §19 Abs6 BVIa
StVO §19 Abs7 BVII

8 Ob 80/79OGH05.04.1979
8 Ob 50/81OGH07.05.1981

nur: Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. Das Einordnungsmanöver ist erst dann als beendet anzusehen, wenn sein Personenkraftwagen zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in dieser Fahrtrichtung fährt. (T1) Veröff: ZVR 1982/51 S 44

8 Ob 183/81OGH05.11.1981

Veröff: ZVR 1982/241 S 222

8 Ob 112/83OGH15.12.1983

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Unfall erfolgte vier bis fünf Sekunden, nachdem der aus dem Parkplatz herausgeschobene Personenkraftwagen weggefahren war und in dieser Zeit in den seiner Weiterfahrt entsprechenden Fahrbahnteil eingeordnet wurde; er befand sich daher zur Zeit des Unfalls bereits wieder im fließenden Verkehr. (T2) Veröff: ZVR 1984/198 S 213

8 Ob 56/84OGH17.10.1984

nur: Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. (T3) Veröff: ZVR 1985/154 S 299

2 Ob 237/02wOGH10.10.2002

nur T1

2 Ob 78/05tOGH01.09.2005

nur T1

2 Ob 179/06xOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Das Einordnen in den Fließverkehr ist erst dann als beendet anzusehen, wenn das nach § 19 Abs 6 StVO im Nachrang befindliche Fahrzeug zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in diese Richtung fährt. (T4)

2 Ob 52/07xOGH12.04.2007

Auch; nur T3

2 Ob 169/16sOGH27.04.2017

Dokumentnummer

JJR_19790405_OGH0002_0080OB00080_7900000_001

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