Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel liegen ‑ wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat ‑ nicht vor.
Die Bestimmung des § 182a ZPO normiert die Pflicht des Gerichts, das Sach‑ und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern, um zu verhindern, dass die Parteien mit einer Rechtsauffassung des Gerichts überrascht werden (RIS‑Justiz RS0037300). Eine solche Erörterung hat aber nicht den Zweck, eine Partei zur Präzisierung ihrer Aussage zu veranlassen. Die Überlegung des Beklagten, im Fall einer Erörterung der Frage seiner Verbrauchereigenschaft hätte seine Aussage zur Nutzung der in Rede stehenden Liegenschaft zur Firmenentwicklung geklärt werden können, vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Darüber hinaus kann die Pflicht nach § 182a ZPO nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Mängel bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat (8 Ob 103/11x; 8 ObA 20/14w). Die Klägerin hat etwa schon in der Tagsatzung vom 22. 3. 2013 (ON 109) vorgebracht, dass der Beklagte jedenfalls Unternehmer gewesen bzw als Unternehmer anzusehen gewesen sei. Schließlich muss in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Erörterungspflicht nach § 182a ZPO auch dargelegt werden, welches zusätzliche oder andere Vorbringen erstattet worden wäre. Dazu enthält die außerordentliche Revision keine Ausführungen.
2.1 Inhaltlich steht der Beklagte auf dem Standpunkt, dass er den Darlehensvertrag als Verbraucher unterfertigt habe. Für die Anwendung der Zweifelsregel des § 344 UGB müsse die konkrete Absicht für eine Nutzung der in Rede stehenden Liegenschaft im Rahmen seines bestehenden EDV‑(Einzel‑)Unternehmens feststehen. Eine solche Absicht sei vom Erstgericht nur auf S 40 des Urteils festgestellt worden. Das Berufungsgericht habe die dazu erhobene Beweisrüge nicht behandelt und aktenwidrig auf die (anderslautende) Feststellung des Erstgerichts auf den S 17 und 18 des Urteils verwiesen.
2.2 Zum Betrieb eines Unternehmens zählen nicht nur (Rechts‑)Geschäfte, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens gehören und dort ständig vorkommen, sondern vielmehr alle, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang stehen und dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinns dienen (vgl RIS‑Justiz RS0062274). Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört, ist im Sinn des § 344 UGB zu lösen ( Krejci in Rummel 3 § 1 KSchG Rz 4). Nach dieser Bestimmung gelten die Rechtsgeschäfte, die ein Unternehmer abschließt, im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Ist eine (naheliegende) Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, so kommt diese Bestimmung zum Tragen (RIS‑Justiz RS0065326; RS0062282). Die Vermutung nach § 344 UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war (RIS‑Justiz RS0062319; vgl auch 8 Ob 84/09z). Einer Widerlegung der Vermutung bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Unternehmensbetrieb gehört, also eindeutig ein Privatzweck vorliegt.
2.3 Das Erstgericht hat festgestellt, dass bei Abschluss des Liegenschaftsgeschäfts sämtliche Verwertungsideen ‑ vom Weiterverkauf über eigene Projektentwicklung bis hin zur Verpachtung oder Eigennutzung zu einer Firmenentwicklung ‑ offen waren. Davon ausgehend bestand jedenfalls kein eindeutiger Privatzweck für die Nutzung der Liegenschaft. Vielmehr gingen die Beteiligten von einer gewerblichen Nutzung aus. Dazu hat das Erstgericht unter anderem auch festgestellt, dass die Nähe der Liegenschaft zum Autocluster für den Beklagten als EDV‑Dienstleister interessant war und er bei diesem Liegenschaftsprojekt jedenfalls dabei sein wollte. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte den Darlehensvertrag rein im Rahmen seiner privaten Sphäre unterfertigt hatte.
Nach dieser Sachverhaltsgrundlage besteht zumindest ein naheliegender Zusammenhang des Liegenschaftsgeschäfts zum Unternehmensbetrieb des Beklagten als EDV‑Dienstleister. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Zweifelsregel des § 344 UGB sind damit gegeben. Dem vom Beklagten inkriminierten Hinweis des Berufungsgerichts auf eine beabsichtigte Nutzung der Liegenschaft für sein EDV‑Unternehmen, den das Berufungsgericht als Schlussfolgerung im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung versteht, kommt damit keine gesonderte Bedeutung zu.
3.1 Auf die Entscheidung 7 Ob 266/06b kann sich der Beklagte nicht berufen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof zu § 1 KSchG zwar ausgesprochen, dass ein Gesellschafter, der nicht auch Geschäftsführer der Gesellschaft sei, mangels eigener unternehmerischer Tätigkeit als Verbraucher zu beurteilen sei. Diese Entscheidung entspricht heute nicht mehr dem Stand der Judikatur. Vielmehr ist danach maßgeblich, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird und dementsprechend einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann. Der bloße Umstand, ob der Gesellschafter darüber hinaus auch Geschäftsführer ist, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (6 Ob 43/13m, RIS‑Justiz RS0065238 [T9] mwN).
Bei seinem Hinweis in der außerordentlichen Revision, wonach er keine organschaftliche Stellung bei der Verwaltungsgesellschaft (Darlehensnehmerin) bekleidet habe, übersieht der Beklagte allerdings, dass es im Anlassfall nicht um die Frage seiner Unternehmereigenschaft aufgrund seiner Stellung in der GmbH, sondern um die Zuordnung des Rechtsgeschäfts (Darlehensaufnahme für das Liegenschaftsgeschäft) zu seinem Einzelunternehmen als EDV‑Dienstleister geht.
3.2 Das Argument des Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund von Bürgschaften zu leistende Zahlungen steuerlich nicht abzugsfähig seien und daher im Zweifel der privaten Sphäre zugerechnet würden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte in Bezug auf das der Klage zugrunde liegende Darlehen keine Bürgschaft übernommen hat. Vielmehr qualifizierten ihn die Vorinstanzen unwidersprochen als Mitschuldner durch Schuldbeitritt.
Aufgrund der von ihm angesprochenen „Doppelbelastung des Bürgen, die dem Grundsatz der Rechtseinheit und Rechtssicherheit widerspreche“, können auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 344 UGB begründet werden. Seiner Anregung auf Einleitung eines entsprechenden Gesetzesprüfungsverfahrens war daher nicht näher zu treten (vgl RIS‑Justiz RS0058452).
4. Insgesamt vermag der Beklagte mit seinen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
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