OGH 8Ob7/03t

OGH8Ob7/03t27.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz S*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Hedwig S*****, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen Genehmigung einer gerichtlichen Aufkündigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. September 2002, GZ 44 R 371/02p-80, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Vorinstanzen ersetzten die Zustimmung der Antragsgegnerin (Minderheitseigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse 1210 W*****, und Bestandnehmerin des auf der Liegenschaft befindlichen Geschäftslokals top 1) zur Einbringung einer Kündigung dieses Geschäftslokals durch den antragstellenden Mehrheitseigentümer aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 14 MRG.

Die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter der Antragsgegnerin am 9. 10. 2002 zugestellt. Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 6. 11. 2002 zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Über den Antrag eines Miteigentümers auf Ersetzen der Zustimmung eines anderen Miteigentümers zur beabsichtigten Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden (RIS-Justiz RS0013680).

Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (§ 11 Abs 1 AußStrG).

Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (RIS-Justiz RS0007078) bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch auf verspätete Rekurse Rücksicht zu nehmen, wenn sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Neben dieser aus dem Gesetz selbst ableitbaren unabdingbaren Voraussetzung für eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007119; zuletzt 8 Ob 8/00k; ferner 6 Ob 152/00x) muss kumulativ die weitere Bedingung erfüllt sein, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt. Auf einen verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der keine zulässigen Rekursgründe geltend macht, ist daher auch dann nicht Bedacht zu nehmen, wenn der angefochtene Beschluss ohne Nachteil Dritter abgeändert werden könnte (RIS-Justiz RS0007086).

Schon die Voraussetzung der Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses fehlt hier:

Nach ständiger Rsp (RIS-Justiz RS0013440) hat der Außerstreitrichter die Entscheidung über die Genehmigung der Aufkündigung eines Minderheitseigentümers durch die Mehrheitseigentümer nach Ermessen danach zu fällen, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft ist. Nur bei offenbarer Aussichtslosigkeit der Kündigung hat der Außerstreitrichter keine Ermächtigung zu erteilen (RIS-Justiz RS0013389; zuletzt 3 Ob 156/01i; Gamerith in Rummel³ § 835 ABGB Rz 9). Die bloße Möglichkeit der Erfolglosigkeit der Aufkündigung rechtfertigt nicht die Versagung der Genehmigung (Schwimann/Hofmeister/Egglmeier ABGB III² § 835 Rz 9).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die beabsichtigte Aufkündigung sei in Anbetracht des festgestellten Sanierungsbedarfes des Hauses nicht von vornherein als aussichtslos einzustufen, hängt von den festgestellten Umständen des Einzelfalls ab. Eine grobe Verkennung der Rechtslage ist nicht zu erblicken.

Bereits aus diesem Grund hatte eine Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu erfolgen.

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