OGH 8Ob68/19m

OGH8Ob68/19m24.9.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** S*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in Graz, wegen 197.200 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2019, GZ 2 R 55/19d‑33, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00068.19M.0924.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Bei einem Behandlungsfehler hat der

Patient zu beweisen, dass der von ihm geltend gemachte Schaden dadurch verursacht wurde (4 Ob 554/94 mwN; Karner in KBB5 § 1299 Rz 6 uva). Im Arzthaftungsprozess werden an den Kausalitätsbeweis zwar geringere Anforderungen gestellt (RS0038222); ist der ursächliche Zusammenhang aber nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Patienten (4 Ob 137/07m; RS0026209 [T3, T4]).

Im vorliegenden Fall erfolgte nach den Feststellungen die Operation des Klägers nicht nur lege artis, sie war auch nicht kausal für seine spätere Dienstunfähigkeit. Es steht auch fest, dass Spät‑ und Dauerfolgen aufgrund der Operation auszuschließen sind. Dem klagenden Patienten gelang demnach nicht der Beweis, aufgrund des Verhaltens des beklagten Krankenanstaltenträgers einen Schaden erlitten zu haben. Mangels Kausalität zwischen der Operation und den sodann aufgetretenen Beschwerden des Klägers, welche zu seiner Dienstunfähigkeit führten, ist auch eine allfällige Aufklärungspflichtverletzung in diesem Zusammenhang unerheblich (7 Ob 91/14d). Sind wie hier Dauer- und Spätfolgen der Operation ausgeschlossen, ist dem Patienten– selbst wenn er vor der Operation nicht hinreichend aufgeklärt worden sein sollte – auch das Interesse an der Feststellung der Haftung des Arztes oder Krankenanstaltenträgers für zukünftige Schäden im Sinne des § 228 ZPO abzusprechen (RS0038826 [T1, T2]; RS0038976 [T30]; RS0039018 [T8] ua).

2. Da der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz und nicht auch Tatsacheninstanz ist, kann bei ihm die Beweiswürdigung der Vorinstanzen – und damit die Richtigkeit der Feststellungen – nicht bekämpft werden (RS0043414 [T11]; RS0042903 [T5]). Ob außer den zu einem strittigen Umstand bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht– auch nicht unter Berufung auf Art 6 EMRK oder verfassungsrechtliche Grundsätze – überprüft werden (RS0043320 [T15]).

3. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte