Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 3.985,32 (darin S 664,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Auf der Liegenschaft EZ 161 ***** mit den Grundstücken 362/1 und 362/5 befindet sich die Badeanlage "K*****see I", bestehend aus einem Badesee und darum gruppierten rund 130 Parzellen. Mit Kaufvertrag vom 4.8.1970 erwarben die beiden Beklagten von den Grundeigentümern Gottfried K***** jun., und dessen Gattin Rosa K***** eine dieser Parzelle in Form von ideellen 1/54stel-Miteigentumsanteilen an dem Grundstück 362/5. Mit einem gleichzeitig abgeschlossenen Benützungsübereinkommen (Beil./12) wurde den Käufern das Recht der alleinigen Nutzung der im Lageplan mit Nr.5 bezeichneten Teilfläche eingeräumt. Weiters vereinbarten die Parteien, daß die Verkäufer berechtigt seien, zu begehren, daß die Aufschließung des gesamten Grundstückes einschließlich des Badesees durch die Verkäufer erfolgen sollte, wobei die Art und Auswahl der Aufschließung sowie die Wahl der Professionisten den Verkäufern vorbehalten blieb. Gemäß Punkt IV. ist unter dem Begriff Aufschließungsarbeiten neben der Herstellung der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Zuleitung von elektrischem Strom usw. auch die Herstellung der Zufahrt (Fahrwege) entsprechend den behördlichen Vorschriften durch die Verkäufer zu verstehen. Gleichartige Benützungsübereinkommen wurden auch mit den übrigen Käufern der Parzellen getroffen. In der Folge errichteten die Beklagten wie viele andere Miteigentümer auf den ihnen zur Nutzung zugewiesenen Grundstücken Gebäude. Den Beklagten wurde im Zuge des Baubewilligungsverfahrens kein Auftrag erteilt, für die Errichtung einer Zufahrt Sorge zu tragen.
An die Liegenschaft EZ 161 ***** grenzt unmittelbar die Liegenschaft EZ 162 ***** mit den Grundstücken 362/4, 362/7 sowie 362/8 an. Es befindet sich dort ein durch Ausbaggerung von Schotter entstandener Teich, genannt "K*****see II". Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit den Beklagten im August 1970 stand die EZ 162 ***** im Miteigentum des Gottfried K***** sen. (1/4), dessen Sohnes Gottfried K***** jun. (1/4), der Schwester des Letztgenannten Anna Maria D***** (1/4), der weiteren Schwester Elisabeth K***** (2/12) und des Gatten der Letztgenannten Josef K***** (1/12). Als die ersten ideellen Miteigentumsanteile an der Anlage "K*****see I" veräußert wurden, befand sich auf der Liegenschaft EZ 162 ***** eine Schotteraufbereitungsanlage. Das Schottermaterial wurde über einen Grundstücksstreifen an der Westseite der Liegenschaft über die Grundstück 362/6, 362/9, 362/4, 362/7 zur EZ 666 ***** und von dort auf die Landesstraße ***** abtransportiert. Durch diese Schottertransporte entstand in diesem Bereich ein Weg, wie er in Beilage B rosa eingefärbt dargestellt ist. Dieser Weg wurde - da es sich um die einzige Zufahrtsmöglichkeit handelte - auch von den Käufern der Parzellen "K*****see I" benutzt und wurde das gesamte Aushub- und Baumaterial im Zusammenhang mit der Errichtung der Häuser auf diesen Parzellen über diesen Weg transportiert.
Gottfried K***** jun. sicherte bei Verkauf der einzelnen Badeparzellen der Anlage "K*****see I" jedem Erwerber zu, die genannte Straße ohne Einschränkungen benutzen zu dürfen. Alle Miteigentümer der Liegenschaft EZ 162 ***** wußten von dieser Zusage des Gottfried K***** jun., und duldeten jahrelang das Überfahren des Grundstückes durch die Miteigentümer der Badeanlage "K*****see I". Aus der Sicht der einzelnen Erwerber der Miteigentumsanteile an der Anlage "K*****see I" waren zur Frage der Zufahrtsmöglichkeit keine Schwierigkeiten zu erwarten, da die Miteigentümer der Liegenschaft EZ 162 ***** enge Verwandte waren. Zu einer grundbücherlich abgesicherten Zufahrtsmöglichkeit durch Einräumung von Wegeservituten kam es deshalb nicht, da Gottfried K***** jun. nach Einstellung der Schotterbaggerarbeiten im Bereich "K*****see II" sich mit der Planung einer weiteren Badeanlage beschäftigte. In diesem Zusammenhang war er von seinen Geschwistern und seinem Schwager, den Miteigentümern der EZ 162 *****, bevollmächtigt, die Aufschließung vorzunehmen. Gottfried K***** jun. lehnte die mehrfachen Ansuchen der Vertrauensleute der Anlage "K*****see I", ihnen auf der streitgegenständlichen Straße eine Wegeservitut einzuräumen, ebenso ab, wie das Ersuchen, die Straße auf Kosten der Wegbenützer asphaltieren zu lassen. Er stellte vielmehr in Aussicht, im Zuge einer sogenannten "Generalbereinigung" grundbücherlich abgesicherte Zufahrtsmöglichkeiten einzuräumen. Auf diese Zusage verließen sich die Miteigentümer der Anlage "K*****see I". Der strittige Weg wurde von ihnen, ihren Besuchern bzw. Professionisten als ausschließliche Zufahrtsmöglichkeit genutzt. Andere Zufahrtsmöglichkeiten wären zwar vorhanden gewesen, hätten jedoch ebenfalls über fremde Grundstücke geführt.
Nach dem Tod des Gottfried K***** sen. stand die Liegenschaft EZ 162 ***** ab September 1971 im Miteigentum der Geschwister Gottfried K***** jun., Anna Maria D***** und Elisabeth K***** sowie deren Gatten Josef K*****. Am 14.10.1977 erfolgte die Realteilung der EZ 162 ***** dergestalt, daß jeweils unter teilweiser Neubezeichnung der Grundstücke die Ehegatten Elisabeth und Josef K***** das Grundstück Nr.362/8, Gottfried K***** jun. das Grundstück 362/4 und Anna Maria D***** das Grundstück 362/7 je ins Alleineigentum übernahmen. Hinsichtlich des letztgenannten Grundstückes wurde in der Folge eine neue Einlagezahl eröffnet.
Mit Grundaufschließungsvertrag vom 10.5.1979 vereinbarten die genannten Grundeigentümer mit der Marktgemeinde H***** die Widmung der Grundstücke Nr.362/4, 362/8 sowie 362/7 als "Bauland-Sondergebiet", wogegen sich die Grundeigentümer für sich und ihre Rechtsnachfolger unter anderem verpflichteten, eine befestigte Fahrbahn in einer Breite von mindestens 6 m zu schaffen, welche Straße eine Zufahrt zu jedem einzelnen Baulos gewährleisten muß. Die Straße und die Nebenflächen sind mit ausreichender Beleuchtung zu versehen, ihre Instandhaltung und Reinigung von den Grundeigentümern auf deren Kosten zu bewerkstelligen.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach diesem Vertrag brachte Anna D***** das Grundstück Nr.362/7 in die Josef D***** Gesellschaft mbH ein. Josef D***** stellte nunmehr am Beginn des strittigen Straßenstückes eine Tafel auf mit dem Wortlaut "Durchfahrt nur gegen jederzeitigen Widerruf gestattet". Mit Kaufvertrag vom 28.6.1990 erwarb sodann der Kläger das Grundstück 362/7. Die Verkäuferin erklärte für die satz- und lastenfreie Übergabe zu haften. Der Kläger nahm unter anderem die ihn als Rechtsnachfolger treffenden Verpflichtungen aus dem Grundaufschließungsvertrag mit der Marktgemeinde H***** zur Kenntnis. Dem Kläger war die Örtlichkeit einschließlich der Tatsache des Bestehens des strittigen über das Grundstück Nr.362/7 verlaufenden Fahrweges ab dem Jahre 1985 bekannt. Er wußte, daß die Miteigentümer der Anlage "K*****see I" diesen Weg als Zufahrtsstraße zu ihren Grundstücken benutzten. Der Kläger plant selbst die vollständige Aufschließung der Anlage "K*****see II". Da dazu die Auflassung der strittigen Zufahrtsstraße erforderlich ist, hat der Kläger den westlich an die ehemalige EZ 162 ***** angrenzenden Grundstücksstreifen erworben und dort eine neue im Plan Beilage B gelb eingezeichnete Zufahrtsstraße errichtet. Mit mehr als 100 Miteigentümern der Anlage "K*****see I" hat er hinsichtlich der neuen Zufahrtsstraße Servitutsverträge abgeschlossen. Der Kläger ist nur gegen Bezahlung eines Betrages von S 200.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer bereit, den beiden Beklagten ein bücherlich einverleibungsfähiges Wegerecht auf dieser neuen Straße einzuräumen.
Mit seiner am 10.5.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, die Benützung des Grundstückes 362/7 ***** insbesondere durch Gehen und Fahren zu unterlassen. Er habe das Grundstück satz- und lastenfrei unter Zusicherung der Verkäuferin, daß keinerlei Wegerecht bestehe, erworben. Ein Durchfahrtsrecht sei lediglich prekaristisch gewährt worden. Mit Zustimmung der Miteigentümer des Grundstückes 362/7 habe der Kläger in Anbetracht der bedungenen Lastenfreiheit die Zustimmung zur Benützung des Grundstückes widerrufen. Der Kläger benötige den Grundstreifen, da er das Grundstück verkaufen bzw. bebauen wolle. Eine offenkundige Servitut liege nicht vor, da die materielle Berechtigung mangle. Den Beklagten sei seit Jahren bewußt gewesen, daß Wegerechte nicht bestehen. Es habe deshalb der Verein "K*****see I" auch die sogenannte "Ringstraße" um die Anlage erworben.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und beantragten dessen Abweisung. Die Zufahrtsstraße werde schon mehr als 20 Jahre ungestört benützt. Aus der Zweckbestimmung der Anlage "K*****see I" folge notwendig die gemeinsame Benutzung der Liegenschaften sowie das Befahren der Grundstücke des Klägers. Es liege eine Vereinbarung vor, die die Beklagten zur Benutzung des klägerischen Grundstückes berechtige. Der Kläger könne sich nicht auf den lastenfreien Erwerb der Liegenschaft berufen, da eine offenkundige Dienstbarkeit vorliege und der Kläger es unterlassen habe, Nachforschungen über die Dienstbarkeitslage anzustellen. Auch werde die Erhaltung der Straße vom Verein "K*****see I" finanziert, sodaß eine Nutzungsvereinbarung vorliege. Es sei unrichtig, daß die Nutzung lediglich prekaristisch eingeräumt sei. Aufgrund des zwischen den ehemaligen Grundeigentümern und der Marktgemeinde H***** abgeschlossenen Grundaufschließungsvertrages bestehe die Verpflichtung, zu jedem einzelnen Baulos der Anlage "K*****see I" eine Zufahrtsmöglichkeit zu schaffen. Diese Verpflichtung sei auf die Josef D***** Gesellschaft mbH und in der Folge auf den Kläger überbunden worden. Auch im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde H***** werde die Zufahrtsstraße als Verkehrsfläche ausgewiesen. Aus dem Kaufvertrag zwischen Gottfried und Rosa K***** einerseits und den Beklagten andererseits ergebe sich aufgrund ergänzender Vertragsauslegung eindeutig, daß eine Zufahrt zum Baugrundstück notwendig und vom Verkauf mitumfaßt gewesen sei. Gottfried K***** jun. sei von den Miteigentümern der EZ 162 ***** zumindest schlüssig bevollmächtigt gewesen, eine Dienstbarkeit an der gegenständlichen Straße zu begründen; allenfalls liege die schlüssige Zustimmung zur Dienstbarkeitseinräumung durch die Miteigentümer vor.
Das Gericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs zusammengefaßten Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß zugunsten der Beklagten eine außerbücherliche Dienstbarkeit am gegenständlichen Weg bestehe. Da diese offenkundig gewesen sei, verpflichte sie ungeachtet der Zusage der Lastenfreiheit durch die Verkäufer auch den Kläger, der der ihn treffenden Erkundigungspflicht in keiner Weise nachgekommen sei. Die Verlegung dieser außerbücherlichen Servitut auf die bereits bestehende neue Straße setze das Vorliegen eines annahmefähigen Anbots des Klägers voraus.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und ließ die ordentliche Revision zu. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge aus, daß lediglich zu prüfen sei, ob ein Zufahrtsrecht über das Grundstück 362/7 zustehe, nicht jedoch, inwieweit dieses einem verbücherten Wegerecht gleichstehe. Das von Gottfried K***** jun. den Beklagten eingeräumte Zufahrtsrecht sei durch die Miteigentümer der EZ 162 ***** spätestens mit Abschluß des Grundaufschließungsvertrages im Jahre 1979 genehmigt worden. Die dem Grundaufschließungsvertrag entspringenden Pflichten seien vom Kläger übernommen worden. Abgesehen davon stehe den Beklagten gegenüber dem Kläger das Recht auf gehörige Zufahrt zu ihrer Parzelle deshalb zu, da der Kläger nicht davon habe ausgehen können, daß den Beklagten entgegen den Übungen des redlichen Verkehrs ein derartiges Recht mangle. Er könne sich daher nicht auf den lastenfreien Eigentumserwerb berufen. Auch die Weigerung der Beklagten, einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung der neuen Straße zu leisten, berechtige den Kläger nicht, den Beklagten die Zufahrt abzuschneiden. Der Kläger könne nicht die Unterlassung der Benützung des Grundstückes 362/7 verlangen, ohne zumindest tauglichen Ersatz anzubieten. Hiezu sei er aber nicht bereit. Daß der Kläger das Befahren der neuen Straße dulden wolle, wenn die Beklagten S 200.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen, wobei diese Summe einen Schadenersatzbetrag inkludiere und das Entgelt für die Servitut selbst lediglich S 16.000,-- plus Mehrwertsteuer betrage, sei kein taugliches Ersatzanbot.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zwar gemäß § 502 Abs.1 ZPO zulässig, da das Berufungsgericht auch bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag nicht gegen die im § 500 Abs.3 ZPO genannten Bewertungsvorschriften verstoßen hat und der Oberste Gerichtshof daher an diesen Ausspruch gebunden ist (MietSlg. 39.777/53), es kommt ihr jedoch keine Berechtigung zu.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO), zumal wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge darzustellen sein wird, die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen aus rechtlichen Überlegungen entbehrlich sind.
Zur Frage der Bevollmächtigung des Gottfried K***** jun. durch die Miteigentümer der EZ 162 ***** zur Einräumung eines Fahrtrechtes über diese Liegenschaft hat das Erstgericht festgestellt, daß die Miteigentümer von dieser Zusage des Gottfried K***** jun. gewußt und das Überfahren des Grundstückes jahrelang geduldet haben (AS 269 = S.17 der Urteilsausfertigung). Aus diesem Sachverhalt kann zwar nicht abgeleitet werden, daß Gottfried K***** jun. zu einer entsprechenden vertraglichen Regelung mit den jeweiligen Käufern der Badeparzellen im Bereich "K*****see I" bevollmächtigt gewesen wäre, jedoch ergibt sich daraus hinreichend deutlich, daß das vollmachtlose Handeln im Sinne des § 1016 ABGB von den Miteigentümern der EZ 162 ***** genehmigt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 1016 ABGB, obwohl er nach seinem Wortlaut nur die Vollmachtsüberschreitung regelt, auch auf vollmachtsloses Handeln (Scheinvertretung) anzuwenden (SZ 44/21; GesRZ 1980, 144; Strasser in Rummel2 Rdz 5 f zu §§ 1016, 1017). Zwar ist bloßes Stillschweigen bzw. Untätigkeit des Scheingeschäftsherrn regelmäßig nicht als Genehmigung zu deuten, doch kommt ihm ausnahmsweise diese Wirkung zu, wenn Treu und Glauben Widerspruch verlangen. Dies wurde für das Verhalten im Geschäftsverkehr ausgesprochen, so etwa für den Fall, daß ein Kaufmann davon erfährt, daß sein Angestellter mit einem Dritten ein Geschäft abgeschlossen habe, ohne hiezu berechtigt zu sein (JBl. 1967, 429) oder wenn dem Kaufmann bekannt wurde, daß die im Geschäft als Handlungsbevollmächtigte tätige Gattin auf Wechseln seine Unterschrift fälschte (SZ 37/21). Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Eigentümer eines Grundstückes erkennen, daß einer der Miteigentümer Verträge zu Lasten dieser Liegenschaft schließt. Aus der Tatsache der jahrelangen Duldung der aus diesen Verträgen entspringenden, in Anbetracht der Anzahl der Berechtigten keineswegs unbeachtlichen Nutzung der Liegenschaft konnten sowohl der Vertreter als auch die Dritten darauf vertrauen, die vollmachtlos Vertretenen wollten ihnen gegenüber zum Ausdruck bringen, daß sie mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden sind. Insbesondere Gottfried K***** jun. mußte nicht nur wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses, sondern auch deswegen von einer derartigen Genehmigung ausgehen, da die Miteigentümer der EZ 162 ***** ihn in der Folge mit der Aufschließung der Anlage "K*****see II" ausdrücklich bevollmächtigten und somit mangels jeder dabei gemachter Einschränkung zu erkennen gaben, daß sie an seiner bisherigen Gestion nichts auszusetzen hatten. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens einer schlüssigen Genehmigung nicht allein auf den Empfängerhorizont an, sondern reicht auch aus, daß der Scheinvertreter auf die Einwilligung vertrauen durfte (JBl. 1989, 107; SZ 57/12; SZ 49/133; Strasser aaO Rdz 13).
Die den jeweiligen Käufern der Badeparzellen in der Anlage "K*****see I" gegebene Zusage des Gottfried K***** jun, sie dürften die über die EZ 162 ***** verlaufende Straße ohne Einschränkung benützen, begründete daher wirksam Rechte zu Lasten dieses Grundstückes. Den erstgerichtlichen Feststellungen kann allerdings nicht klar entnommen werden, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Beklagten diesen die Zusage einer verbücherungsfähigen Dienstbarkeit hinsichtlich des streitgegenständlichen Weges gemacht wurde oder ob vorerst lediglich ein obligatorisches Recht an diesem Weg begründet werden sollte, verbunden mit der Verpflichtung, späterhin, somit im Zuge der von Gottfried K***** jun. angestrebten "Generalbereinigung" ein dingliches Recht, möglicherweise an einer anderen Wegtrasse, einzuräumen. Diesbezüglich bedarf es aber keiner Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage, da auch im Falle der für den beweispflichtigen (1 Ob 40/80) Revisionswerber günstigeren Annahme eines vorerst bloß obligatorischen Rechtes dieses der Untersagung der Benutzung des strittigen Weges zumindest derzeit entgegensteht:
Rechtsprechung und Lehre anerkennen die Gültigkeit von Vereinbarungen, mit denen Berechtigungen, die ihrem Inhalt nach sonst den Gegenstand von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen an Liegenschaften bilden, denen im Bereich des Eintragungsgrundsatzes nach § 481 Abs.1 ABGB dingliche Wirkung erst durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher zukommt, auch mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden, wenn die Absicht der Verdinglichung fehlt (8 Ob 622/91; MietSlg. 34.052; EvBl. 1977/68; EvBl. 1970/190; Petrasch in Rummel2 Rdz 6 zu § 472). Auch im Falle der Einräumung eines bloß obligatorischen Wegerechtes ist die - im Verfahren unstrittige - Offenkundigkeit der Ausübung der Berechtigung nicht ohne Bedeutung. Sowohl für den Kläger als auch dessen unmittelbare Rechtsvorgängerin war ohne weiteres das Vorhandensein des Zufahrtsrechtes der Miteigentümer der Anlage "K*****see I" erkennbar oder wäre zumindest durch Nachforschungen leicht feststellbar gewesen. Ist in Anbetracht dieses Umstandes nicht ohnedies von einer stillschweigenden rechtsgeschäftlichen Überbindung dieser Vertragspflichten des jeweiligen Verkäufers an den jeweiligen Käufer auszugehen, würde jedenfalls die gegenteilige Vertragsabsicht als zumindest grob fahrlässiger Eingriff in die durch den Besitz verstärkten Forderungsrechte der Beklagten schadenersatzpflichtig machen und daher im Rahmen des § 1323 ABGB eine den Verpflichtungen der ursprünglichen Vertragspartner inhaltsgleiche Verpflichtung auferlegen (6 Ob 685/92; vgl. auch SZ 56/140; Reischauer in Rummel2 Rdz 20 f zu § 1332). Es konnte daher auch die von der Josef D***** Gesellschaft mbH aufgestellte Tafel mit dem Hinweis, "Durchfahrt nur gegen jederzeitigen Widerruf gestattet", das bereits lange Zeit davor entstandene Recht der Beklagten nicht beeinträchtigen. In Anbetracht der Offenkundigkeit und der jederzeit leicht möglichen Feststellung der vertraglichen Ansprüche der Wegenutzer konnte auch die dem Kläger vom Veräußerer gegebene Zusicherung der Lastenfreiheit dessen Schlechtgläubigkeit nicht verhindern.
Nichts anderes hat zu gelten, wenn man davon ausgeht, daß Gottfried K***** jun. und die Beklagten von vornherein die Begründung eines dinglichen Rechtes am strittigen Weg vereinbart haben. In einem derartigen Fall läge eine vertragliche, nicht verbücherte Servitut vor, die infolge Offenkundigkeit vom Kläger übernommen werden muß. Die dagegen in der Revision vorgebrachten Argumente vermögen in Anbetracht der Zustimmung der überwiegenden Lehre (Klang in Klang2 II 561 f; Ehrenzweig2 II/1, 316, 343; Gschnitzer, Sachenrecht 152;
Petrasch in Rummel2 Rdz 2 zu § 482; Schubert in Rummel2 Rdz 3 zu § 1500) und der nunmehr ständigen Rechtsprechung (SZ 57/38; SZ 56/105;
SZ 55/46; SZ 48/78; SZ 47/29; SZ 39/146; SZ 28/30; SZ 23/36) nicht zu überzeugen. Eine derartige Dienstbarkeit könnte nur dann erlöschen, wenn sie infolge veränderter Umstände dem herrschenden Gut keinen Vorteil mehr bringt. Sie erlischt aber nicht allein deshalb, weil der Eigentümer des herrschenden Grundstückes auch auf einem anderen Weg zum Ziel gelangen könnte (EvBl. 1979/69; 1 Ob 589/80). Nur völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung ließe die Dienstbarkeit enden (EvBl. 1980/22).
Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß der Belastete berechtigt ist, einen über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten an eine andere Stelle zu verlegen, wenn auch der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit völlig entspricht (SZ 49/33; SZ 38/162; 1 Ob 527/80; EvBl. 1979/166). Die von Klang in Klang2 II 565 aufgestellte Forderung, daß die Verlegung nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen darf, dient dem Schutz des Berechtigten, damit dieser nicht ohne Änderung der Eintragung im Grundbuch seines dinglichen Rechtes verlustig gehe (EvBl. 1979/166). Dieses Hindernis liegt im gegenständlichen Falle aber nicht vor.
Die Beklagten könnten sich somit sowohl im Falle der Vereinbarung der Begründung eines dinglichen Rechtes am strittigen Weg, als auch der Einräumung bloß obligatorischer Nutzungsrechte mit der Abrede, später an einer anderen Wegtrasse dingliche Rechte zu begründen, nicht grundsätzlich gegen die Verlegung des Wegerechtes stemmen. In Anbetracht des Punktes IV des Benützungsübereinkommens Beil./12, wonach unter anderem die für die Herstellung der Zufahrt (Fahrwege) entsprechend den behördlichen Vorschriften auflaufenden Kosten von den Miteigentümern der Anlage "K*****see I" entsprechend ihren Eigentumsquoten anteilsmäßig zu tragen sind und der Bestimmung des § 483 ABGB, wonach die Berechtigten in der Regel den Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, zu tragen haben, können die Beklagten auch nicht darauf bestehen, eine Dienstbarkeit am neuen vom Kläger errichteten Weg kostenlos eingeräumt zu erhalten (vgl. SZ 59/77).
Während somit die Beklagten eine für sie nicht beschwerliche Wegverlegung zu dulden haben, ist es Sache des Klägers, das Recht auf ungestörte Zufahrt zu gewährleisten. Er darf den Weiterbestand dieses Rechtes nicht von Leistungen abhängig machen, zu deren Erbringung die Beklagten weder auf Grund des Benützungsübereinkommens noch nach der Bestimmung des § 483 ABGB verhalten sind. Da der Kläger aber seine Zustimmung zur Benützung des neuen Weges über die von der Mehrheit der übrigen Miteigentümer der Anlage "K*****see I" nicht als offenbar unangemessen erachteten Beträge hinaus vom Ersatz einer nicht näher definierten beträchtlichen Schadenersatzforderung abhängig macht, konnten die Beklagten durch die Verweigerung der Annahme nicht in Verzug geraten, weshalb die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen haben.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
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