8 Ob 639/91 | OGH | 28.11.1991 |
8 Ob 1576/92 | OGH | 29.05.1992 |
Auch |
9 Ob 201/99w | OGH | 15.09.1999 |
Vgl auch; nur: Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. (T1) Beisatz: Ob die konkreten Verweisungstätigkeiten einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirken ist eine Beurteilung des Einzelfalles. (T2) |
8 Ob 210/02v | OGH | 07.11.2002 |
Auch; nur: Der Umstand, dass die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, dass ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte. (T3) |
10 ObS 19/04y | OGH | 10.02.2004 |
Vgl auch |
6 Ob 87/05w | OGH | 19.05.2005 |
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte muss nicht schlechthin jeden Arbeitsplatz annehmen. Ein gravierender sozialer Abstieg ist nicht zumutbar. (T4) |
2 Ob 117/06d | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG verneint; Die 49jährige Klägerin hatte den Beruf einer Einzelhandelskauffrau erlernt und war mehrere Jahre lang „auf Saison" im Gastgewerbe tätig. Während der 24 Jahre dauernden Ehe ging sie einvernehmlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, führte den Haushalt und widmete sich der Erziehung der beiden Söhne. (T5) |
7 Ob 210/17h | OGH | 21.03.2018 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00639_9100000_001
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