Normen
8 Ob 610/90 | OGH | 13.12.1990 |
Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54 |
7 Ob 509/96 | OGH | 21.02.1996 |
nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen bestehen. (T1) |
4 Ob 1512/96 | OGH | 30.01.1996 |
Auch |
8 Ob 227/97h | OGH | 18.05.1998 |
Auch; nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung kann der Bestandnehmer sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten. (T2) |
7 Ob 374/98w | OGH | 01.09.1999 |
Auch; nur T2 |
6 Ob 59/00w | OGH | 23.11.2000 |
nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen, Maßnahmen gegen Dritte und dergleichen, anhalten oder gemäß § 1117 ABGB vom Vertrag zurücktreten oder sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/180 |
1 Ob 89/02y | OGH | 11.06.2002 |
Auch; Beisatz: Gewährt der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht in vollem Ausmaß, so tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers als Gewährleistungsfolge eigener Art ex lege eine Zinsbefreiung (Zinsminderung) ein, und zwar vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. (T4) |
1 Ob 113/02b | OGH | 14.10.2002 |
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/132 |
1 Ob 306/02k | OGH | 24.02.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die kraft Gesetzes durch die der Sphäre der klagenden Partei zuzurechnende Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache eingetretene Zinsminderung hängt nicht davon ab, ob die beklagte Partei die klagende Partei aufforderte, sie durch Erhebung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche gegen Dritte schadlos zu halten: Andernfalls müsste die beklagte Partei den unverminderten Mietzins während des Prozesses gegen Dritte trotz des bereits wirksamen verminderten Gebrauchsnutzens der Bestandsache weiter zahlen, obgleich die erörterte Beeinträchtigung in die Sphäre der klagende Partei fällt, die dafür sogleich im Weg der gerechtfertigten Zinsreduktion einzustehen hat. (T6)<br/>Veröff: SZ 2003/18 |
3 Ob 286/05p | OGH | 15.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch des Mieters auf Zinsbefreiung oder Zinsminderung tritt ex lege ein. (T7) |
3 Ob 216/06w | OGH | 25.04.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz für Beschädigung von Waren durch Baumaßnahmen des Vermieters. (T8) |
3 Ob 98/08w | OGH | 11.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Frage des außerordentlichen Kündigungsrechts kann durchaus anders beurteilt werden, als die der Mietzinsminderung. (T9) |
2 Ob 215/10x | OGH | 27.02.2012 |
Vgl; nur T2; Auch Beis wie T4; Beis wie T7<br/>Veröff: SZ 2012/20 |
7 Ob 170/11t | OGH | 28.03.2012 |
nur: Bei nicht gehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach den Umständen üblichen Gebrauchs) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrags anhalten oder gemäß § 1117 AGB vom Vertrag zurücktreten oder sich ‑ zunächst ‑ mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung oder Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten. (T10) |
6 Ob 24/15w | OGH | 19.02.2015 |
Auch; nur ähnlich T3; Beisatz: Der Bestandnehmer kann bei nicht gehörigem Erfüllungsanbot die Sache zurückweisen und auf ordnungsgemäßer Leistung unter Nachfristsetzung bestehen oder die Sache übernehmen und sich mit einer Zinsminderung begnügen, bis der vereinbarte Zustand hergestellt ist. (T11) |
5 Ob 25/15k | OGH | 25.08.2015 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/82 |
3 Ob 185/15z | OGH | 14.10.2015 |
Auch |
4 Ob 192/15m | OGH | 17.11.2015 |
Auch |
5 Ob 79/19g | OGH | 31.07.2019 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7 |
1 Ob 55/21a | OGH | 04.05.2021 |
Beis wie T4; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19901213_OGH0002_0080OB00610_9000000_004
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