Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darf das Gericht über das Parteivorbringen hinausreichende ("überschießende") Feststellungen treffen, sofern sie in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes oder der Einwendungen fallen (ZVR 1964/162; RZ 1967, 105; JBl 1986, 121, JBl 1992, 709 uva). Das trifft aber auf die hier als überschießend beanstandeten Feststellungen zu, hat doch der Kläger vorgebracht, daß er eine Teilfläche anderweitig vermietet hat - so daß die Größe dieser Teilfläche in den Rahmen dieses Vorbringens fällt - und daß er rückständigen Mietzins auf Grund des - eine Wertsicherungsklausel enthaltenden - Mietvertrags begehre; auch die Feststellungen über die Indexzahlen halten sich sohin im Rahmen des Klagegrundes.
Ganz abgesehen davon, daß die Verpachtung eines Unternehmens nicht unter § 1409 ABGB fällt (HS 14.973 uva; Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 1409), bleibt die Haftung des Veräußerers eines Unternehmens bestehen; § 1409 ABGB enthält nur einen Schuldbeitritt des Erwerbers.
Die Berücksichtigung der Teilvermietung des Bestandobjektes durch den Kläger an einen Dritten in der Form einer Zinsminderung nach § 1096 ABGB steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1096). Daß § 1096 ABGB auf den Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Bestandgebers nicht anzuwenden sei, trifft nicht zu (vgl nur Würth aaO Rz 12). Dem Beklagten stünde es frei, auf Zuhaltung des Vertrages zu klagen (oder vom Vertrag zurückzutreten); sonst ist er auf eine Zinsminderung beschränkt, hat aber nicht das Recht, bei weiterer Benützung des größten Teils des Bestandobjektes den gesamten Mietzins zurückzubehalten.
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