OGH 8Ob593/86 (RS0063707)

OGH8Ob593/8618.12.1986

Rechtssatz

Nicht zur Konkursmasse gehören Rechte des Gemeinschuldners, die nicht das Vermögen, sind, wie Persönlichkeitsrechte und dergleichen, weiters der Exekution entzogene Sachen und Rechte und Sachen, die zwar in der Gewahrsame des Gemeinschuldners sind, aber einem anderen gehören, zB solche, an denen Aussonderungsrechte bestehen.

Normen

KO §1
KO §6 Abs3

8 Ob 593/86OGH18.12.1986

Veröff: SZ 59/228

8 Ob 524/94OGH30.06.1994

Auch; nur: Nicht zur Konkursmasse gehören der Exekution entzogene Sachen und Rechte. (T1); Beisatz: Dies ist nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung oder des Vermögenserwerbes während des laufenden Konkurses zu beurteilen. (hier: Der einmalig wegen unfallbedingter sechsundfünzigjähriger Invalidität ausbezahlte Versicherungsbetrag ist Bestandteil der Konkursmasse). (T2)

2 Ob 564/95OGH26.05.1997

Auch; nur: Nicht zur Konkursmasse gehören Rechte des Gemeinschuldners, die nicht das Vermögen, sind, wie Persönlichkeitsrechte und dergleichen. (T3)

3 Ob 2376/96zOGH28.08.1997

nur T1; Beisatz: Unpfändbarer Teil der Bezüge. (T4)

10 ObS 152/01bOGH04.09.2001

Vgl auch; nur T1, Beis wie T4; Beisatz: Auch die Zweijahresfrist des § 12a Abs 2 KO gilt nicht für die unpfändbaren Bezugsteile. (T5); Beisatz: Hier: Aufrechnungsbefugnis des Sozialversicherungsträgers. (T6)

10 ObS 233/02sOGH10.12.2002

Auch; Beis wie T2 nur: Dies ist nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung oder des Vermögenserwerbes während des laufenden Konkurses zu beurteilen. (T7)

3 Ob 120/12mOGH08.08.2012

Vgl; Beisatz: Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören dennoch zur Konkursmasse. (T8)

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Auch; nur: Nicht zur Konkursmasse gehören Sachen, die einem anderen gehören. (T9)

7 Ob 79/18wOGH24.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19861218_OGH0002_0080OB00593_8600000_002

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