Rechtssatz
Der OGH ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig, es sei denn, dass er gesetzwidrig von Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen abgewichen ist und die Wiederaufnahmsklage nur diese abweichende oberstgerichtliche Tatsachenfeststellung und nur das oberstgerichtliche Urteil zum Gegenstand der Anfechtung macht.
3 Ob 194/07m | OGH | 23.10.2007 |
Auch; nur: Der OGH ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig. (T1) |
10 ObS 173/08a | OGH | 27.01.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall, weil der der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt in allen Instanzen derselbe ist und der Oberste Gerichtshof den Sachverhalt nur rechtlich anders als das Berufungsgericht beurteilt hat. (T2) |
3 Ob 205/09g | OGH | 22.10.2009 |
Beisatz: Wenn vom allein relevierten Wiederaufnahmsgrund nur die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betroffen ist, der Wiederaufnahmsgrund aber nicht vorliegt, ist die Wiederaufnahmsklage schon im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) zurückzuweisen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19780628_OGH0002_0080OB00544_7800000_001
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